Datum der Kundmachung
22.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2013 17.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. März 2013, mit dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(26) Größere Renovierung ist die zeitlich zusammenhängende Renovierung eines Gebäudes, in die mehr als 25 v. H. der Oberfläche der Gebäudehülle einbezogen werden.
(27) Hocheffiziente alternative Systeme sind insbesondere:
(28) Gebäudekomponente ist ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle."
"§ 18
Verwendung von Bauprodukten
Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen.
§ 19
Technische Bauvorschriften
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung, entsprechen müssen.
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. Die Landesregierung hat den Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen dieser Regelwerke auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundzumachen. Die Regelwerke sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In der Kundmachung ist auf die Auflegung hinzuweisen.
(4) Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 lit. e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz (§ 19a) und der Energieausweise (§ 19c).
(5) Bei Umbauten und geringfügigen Zubauten von Gebäuden, die vor dem 1. März 1998 errichtet wurden, und beim Ausbau von Dachgeschoßen kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 auch dann absehen, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht besteht.
§ 19a
Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz
(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:
(2) In der Verordnung nach § 19 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. b, c und d bestimmte Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten von Gebäuden festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.
§ 19b
Ausnahmen
Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
§ 19c
Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.
(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 19a Abs. 2 dritter Satz und § 19b lit. b bis f.
(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.
(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z. 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z. 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 19 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 19d
Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen, Widerruf
(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind und über die Online-Applikation nach § 5 des GWR-Gesetzes Zugang zur Energieausweisdatenbank haben. Die Landesregierung hat eine Liste jener Personen und Stellen, die Energieausweise nach diesem Gesetz ausgestellt haben, auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat zu veröffentlichen. Diese Liste ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 19f ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.
§ 19e
Aushang von Energieausweisen
(1) In Gebäuden nach § 19c Abs. 1 lit. d und e ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.
§ 19f
Kontrollsystem für Energieausweise
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat befristet auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen."
"(3) Bei Bauvorhaben nach § 19c Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen weiters einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 19c Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen darzulegen, soweit solche verfügbar sind."
"(4) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2) Die Verordnungen
(3) § 2 Abs. 9, 26, 27, 28 und 29, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 19b, § 19c Abs. 1 lit. a, b und c, 2, 3 und 4, § 21 Abs. 2 lit. f und 3 lit. a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. c und § 37 Abs. 1 und 3 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht in der Fassung des Art. I anzuwenden. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurde. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgestellte Energieausweise sind den nach § 19c Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 erstellten Energieausweisen gleichzuhalten. Sie unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach § 19c Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 6.
(5) Ist aufgrund des § 19c Abs. 1 lit. d oder e in der Fassung der Art. I Z. 6 erstmalig ein Energieausweis zu erstellen, so muss dieser bis zum 1. Juni 2014 vorliegen. Von diesem Zeitpunkt an besteht weiters die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises nach § 19e Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Änderung von Grundstücksgrenzen im Zusammenhang mit Grundstücksbereinigungen für das öffentliche Wassergut (Art. I Z. 4) sind einzustellen.
(7) Allfällige im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Nichtigerklärung von Bescheiden, mit denen die Baubewilligung entgegen dem § 27 Abs. 3 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 erteilt wurde, sind einzustellen.
(8) Ist in einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen einschlägigen Verfahren ein Auftrag nach § 27 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 bereits ergangen, so hat der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 11 in der Fassung des Art. I Z. 15 gesondert zu erfolgen.
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