Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2012
LGBL_TI_20130507_46Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2013 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 2. April 2013 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2012
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2013, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2012 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2012 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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