Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20130507_41Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2013 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 2. April 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Reutte wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte bis spätestens 27. Jänner 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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