Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Umhausen, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20130418_32Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Umhausen, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2013 13.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19. März 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Umhausen festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Umhausen wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge-meinde Umhausen bis spätestens 5. Juni 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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