die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
LGBL_TI_20130319_23die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GrundversorgungsvereinbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2013 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 14. März 2013 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2011, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
bei Art. 9 Z. 1 € 2,–
bei Art. 9 Z. 2 für Erwachsene € 20,–
bei Art. 9 Z. 2 für Minderjährige € 10,–
bei Art. 9 Z. 3 für eine Einzelperson € 10,–
bei Art. 9 Z. 3 für Familien (ab zwei Personen) € 20,–
bei Art. 9 Z. 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel
1:10) € 2,–
1:15) € 2,–
Betreuungsschlüssel 1:20) oder in sonstigen geeigneten
Unterkünften € 2,–.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z. 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 7. November 2012 genehmigt.
Sie ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. März 2013 in Kraft getreten.
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