Tiroler Landesrechnungshofgesetz, Änderung
LGBL_TI_20130319_20Tiroler Landesrechnungshofgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2013 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Jänner 2013, mit dem das Tiroler Landesrechnungshofgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Dem Landesrechnungshof obliegen nach Art. 67 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 147/2012,
"(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis h genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfung), jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch."
"(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,
"§ 7
Berichte
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich des Landes der Landesregierung zu übersenden. Die Landesregierung kann hierzu innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung erstatten. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(2) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über Prüfungen aus dem Bereich des Landes dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach dem Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss im Internet zu veröffentlichen. Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes ausdrücklich als solche bezeichnete Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichts im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister zu übersenden. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(4) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über eine Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern spätestens bis 31. Dezember des Jahres der Prüfung dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen.
(5) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist."
"(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten."
"(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion."
"(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes
"(3) Kein Prüfer des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der XVI.
Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
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