Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Flirsch
LGBL_TI_20130226_15Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde FlirschGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2013 6.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Flirsch festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Flirsch wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Flirsch bis spätestens 21. Dezember 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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