Datum der Kundmachung
29.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2013 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2012, mit der das Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005 geändert wird
Aufgrund der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird verordnet:
Artikel I
Das Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005, LBGl. Nr. 119, wird wie folgt geändert:
"(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden."
"(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind."
"(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung (Art. I Z. 5) wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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