Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Änderung
LGBL_TI_20130129_10Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2013 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Jänner 2013, mit der die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 geändert wird
Aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Lenker hat jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass es ihm möglich ist, Geldscheine bis 50,– Euro wechseln zu können.“
„(6) Für das Mietwagen-Gewerbe gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß, jedoch mit der Einschränkung, dass im Mietwagengewerbe auch Personenkraftwagen mit weniger als vier Türen verwendet werden können und diese kraftfahrrechtlich für weniger als vier Personen abgesehen vom Lenker zugelassen sind.“
„(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
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