Datum der Kundmachung
21.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 153/2012 55.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 2012 über den Einbau und den Betrieb sowie den Umbau und die Modernisierung von Hebeanlagen (Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind
(2) Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
(3) Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
(4) Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
(5) Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.
(6) Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.
(7) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.
(8) Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.
(9) Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
(10) Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
(11) Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.
Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
§ 3
Technische Vorschriften
(1) Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen Hebeanlagen für Personen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.
§ 4
Vorprüfung
(1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden.
(2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Hebeanlage sowie nach wesentlichen Änderungen einer Hebeanlage im Sinn des § 4 Abs. 2 hat der Betreiber ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu hinterlegen. Unwesentliche Änderungen sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken.
(3) Die Hebeanlage darf erst nach der Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Hebeanlagenprüfer hat der Behörde unverzüglich eine Abschrift dieses Prüfzeugnisses zu übermitteln.
(4) Wird eine Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung vorliegt, so hat die Behörde den Betrieb der Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde Hebeanlagen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
§ 6
Betreuungspflicht
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und zum Zweck der Befreiung von Personen für jede Hebeanlage mindestens einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu vermerken.
§ 7
Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
(1) Der Betreiber hat ein Anlagenbuch, im Fall eines Aufzuges ein Aufzugsbuch, zu führen. Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zusammen mit dem Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen. Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist in der Nähe der Hebeanlage aufzubewahren.
(2) In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ 13) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 6 Abs. 2, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
(3) Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Betriebskontrollen
(1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
(2) Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011.
(3) Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
(4) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
§ 9
Befreiung von Personen
(1) Der Hebeanlagenwärter bzw. eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat Personen, die in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossen sind, unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Abgabe des Notrufs bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters bzw. der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug bzw. bei der Hebeeinrichtung darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Aufzügen und bei Hebeeinrichtungen für Personen muss ununterbrochen eine Kommunikation zwischen dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen in beide Richtungen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach § 17 erforderlich.
§ 10
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(1) Der Betreiber hat einen Hebeanlagenprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Hebeanlagenprüfers sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(3) Aufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Hubtische für die Beförderung von Personen, Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Kleingüteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt, zumindest alle drei Jahre, zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei der Stichtag für diese Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(4) Der Hebeanlagenprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen unter Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter bzw. ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(5) Die Behörde kann mit Bescheid eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Energieeffizienz oder des Lärmschutzes (§ 3) erforderlich ist. Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Betreiber die Kosten der außerordentlichen Überprüfung zu tragen.
(6) Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der Hebeanlage im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren.
(7) Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Hebeanlagenprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters bzw. von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Ist weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt, so hat dies der Hebeanlagenprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 11
Behebung von Mängeln und Gebrechen
(1) Der Betreiber einer Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Hebeanlagenprüfer, unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht, die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
(3) Befindet sich die Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.
§ 12
Sperre
(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
(2) Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.
(3) Die Behörde hat den Betrieb
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 3 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.
§ 13
Mitteilungspflicht
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.
Qualifizierte Personen
§ 14
Hebeanlagenwärter
(1) Zu Hebeanlagenwärtern dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verlässlich sind. Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der Hebeanlage, ist vom Hebeanlagenprüfer festzustellen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Hebeanlagenprüfer den Namen des bestellten Hebeanlagenwärters und seine Erreichbarkeit in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(2) Erfüllt der Hebeanlagenwärter die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so ist dieser vom Hebeanlagenprüfer aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu streichen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekannt zu geben. Der Betreiber hat dann unverzüglich einen neuen geeigneten Hebeanlagenwärter zu bestellen.
(3) Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sein.
§ 15
Betreuungsunternehmen
(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der Hebeanlage beauftragen, wenn
(2) Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
(3) Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im § 14 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
§ 16
Hebeanlagenprüfer
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.
(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich im Boten für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
§ 17
Sicherheitstechnische Prüfung
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
§ 18
Umbau und Modernisierung
von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19
Behörden, besondere Befugnisse,
eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Vollziehung in Bausachen zuständigen Behörden.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 Abs. 4 und 12 Abs. 4 alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 21
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
(2) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
(3) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten
(5) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 22
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, weiterzuführen.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ist gegen Bescheide nach § 16 Abs. 1 und 13 die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 24
Inkrafttreten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/436/A).
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