Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
LGBL_TI_20121220_150Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 150/2012 53.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. November 2012 über die aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
Organisations- und Wahlrecht
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse
Artikel 2 Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Volksbegehren,
Volksabstimmungen und Volksbefragungen
Artikel 4 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2011
Artikel 5 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 6 Änderung des Tiroler
Informationsweiterverwendungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes
Gemeinderecht
Artikel 8 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 9 Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Artikel 10 Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Artikel 11 Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 12 Änderung des Gesetzes betreffend die Wiederherstellung einer selbständigen Gemeinde Amlach
Dienstrecht
Artikel 13 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 14 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 16 Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 17 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 18 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 19 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 20 Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 21 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 22 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 23 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 24 Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998
Abgabenrecht
Artikel 25 Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Artikel 26 Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes
Artikel 27 Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Artikel 28 Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Artikel 29 Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Artikel 30 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Artikel 31 Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes
Innere Verwaltung
Artikel 32 Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 33 Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Artikel 34 Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Artikel 35 Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 36 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 37 Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 38 Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 39 Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 40 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994
Umweltrecht
Artikel 42 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 43 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 44 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 45 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Artikel 46 Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Artikel 47 Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 48 Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 49 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 50 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 51 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 52 Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel 53 Änderung des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes
Artikel 54 Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 55 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 56 Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 57 Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Artikel 58 Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 59 Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 61 Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 62 Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Artikel 63 Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 64 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Wirtschaftsrecht
Artikel 65 Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Artikel 66 Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel 67 Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Artikel 68 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 69 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 70 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler
Zukunftsstiftung
Artikel 71 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 72 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Artikel 73 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 74 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Förderungsrecht
Artikel 75 Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Artikel 76 Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Artikel 77 Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Artikel 78 Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 79 Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
Artikel 80 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Artikel 81 Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Artikel 82 Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Artikel 83 Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 84 Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 85 Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 86 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 87 Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 88 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 89 Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Artikel 90 Änderung des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002
Artikel 91 Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel 92 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 93 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 94 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 95 Änderung des Gesetzes über die Tiroler
Patientenvertretung
Artikel 96 Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Schlussbestimmungen
Artikel 97 Inkrafttreten, Übergangsrecht
Organisations- und Wahlrecht
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse
Das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, wird
wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die Wortfolge "des selbstständigen Wirkungsbereiches" durch die Worte "der Verwaltung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes
Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989, wird wie
folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 4 werden der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
"Auf die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen
Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 13 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2011
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, wird wie
folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 7 des § 13 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Tiroler EVTZ-Gesetzes
Das Tiroler EVTZ-Gesetz, LGBl. Nr. 55/2010, wird wie folgt
geändert:
Gemeinderecht
Artikel 8
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen."
"(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist."
"(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer."
"(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt."
"(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch."
Artikel 9
Änderung des Gemeinde-Bezügegesetzes
Das Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 10
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.
(2) Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist."
"(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer."
"(3) Der Stadt bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 77 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen."
Artikel 11
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, wird wie folgt
geändert:
Artikel 12
Änderung des Gesetzes betreffend die Wiederherstellung einer selbständigen Gemeinde Amlach
Das Gesetz betreffend die Wiederherstellung einer selbständigen Gemeinde Amlach, LGBl. Nr. 29/1955, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:
"(2) Über alle aus der Vermögensauseinandersetzung zwischen den beiden Gemeinden allenfalls entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Lienz."
Dienstrecht
Artikel 13
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert:
"(3) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden, sowie das Landesverwaltungsgericht."
"(2) Die Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung endet vor dem Ablauf der Funktionsdauer, wenn
(3) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Zentralpersonalvertretung gilt Abs. 2 lit. b, c und e sinngemäß."
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung oder die Zentralpersonalvertretung aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist, so dass die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist."
Artikel 14
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen."
Artikel 15
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 35 wird die Wortfolge "bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung" durch die Wortfolge "bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:
Nach § 87 wird folgende Bestimmung als § 87a eingefügt:
"§ 87a
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
Artikel 17
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2012, wird wie folgt geändert:
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landesbeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
"(10) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die §§ 63 bis 70 sinngemäß."
"§ 72
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
Artikel 18
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 wird das Wort "gerichtlich" jeweils durch die Wortfolge "im ordentlichen Rechtsweg" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Weiters obliegt der (dem) Antidiskriminierungsbeauftrage(n) die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008."
Artikel 20
Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, wird wie folgt geändert:
Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Landesregierung, in den Gemeinden der Gemeinderat und in den Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung, sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen."
Artikel 21
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann."
"§ 17a
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
"(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt."
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
"(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat."
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Unterlässt es die Gemeinde, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission den Beisitzer oder, im Fall seiner Ablehnung durch den Beschuldigten, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, so hat der Vorsitzende statt des fehlenden Beisitzers einen weiteren Landesbediensteten beizuziehen.
§ 75
Mitgliedschaft, Beschlussfassung, Informationsrecht
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 74 Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten."
"(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."
"(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.
(5) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung oder Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
Artikel 22
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 75)."
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
Artikel 23
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Magistratsdirektor, der andere von der Personalvertretung vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
"(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat."
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Hälfte der weiteren Mitglieder ist von der Personalvertretung vorzuschlagen.
§ 66
Mitgliedschaft, Informationsrecht
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Gewährung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat der Bürgermeister für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat die Landeshauptstadt Innsbruck aufzukommen. Vom Stadtmagistrat Innsbruck ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten."
"(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."
"(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.
(5) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
Artikel 24
Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 125/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die Dienstbehörden haben, sofern es sich nicht um Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, vor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor der Verleihung von Auszeichnungen die nach Abs. 3 zuständige Schulbehörde des Bundes aufzufordern, Vorschläge zu erstatten. Für die Erstattung der Vorschläge ist der Schulbehörde des Bundes eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Diese Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so dürfen die Dienstbehörden ohne Mitwirkung der Schulbehörde des Bundes entscheiden.
(2) Die Dienstbehörden haben vor Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und 3 lit. l und § 2a Abs. 1 und 4 die nach Abs. 3 zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.
(3) Zuständige Schulbehörde des Bundes ist
(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(2) Einer der fachkundigen Laienrichter ist vom Landesschulrat, der andere vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes."
Abgabenrecht
Artikel 25
Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, wird wie folgt
geändert:
"§ 4
Sachliche Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde."
"(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Berufungskommission in Abgabensachen zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen."
Artikel 26
Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Erhebung der Abgabe ist der Bürgermeister zuständig.
(2) Die Abgabenbehörde hat vor der Gewährung einer Abgabennachsicht oder vor einer Entlassung aus der Gesamtschuld das Kuratorium (§ 25) zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, einen Monat nicht übersteigende Frist festzusetzen."
Artikel 27
Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung."
"(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden."
Artikel 28
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, wird wie folgt
geändert:
Im Abs. 3 des § 12 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 29
Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert:
Artikel 30
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 31
Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes
Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für
Innere Verwaltung
Artikel 32
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen."
Artikel 33
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 23 werden im dritten Satz die Wortfolge ", im Berufungsfall der unabhängige Verwaltungssenat" aufgehoben.
Artikel 34
Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat."
Artikel 35
Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 23 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 36
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, wird wie folgt
geändert:
Der Abs. 3 des § 10 wird aufgehoben.
Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 37
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 hat durch Verordnung zu erfolgen. Sie ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt."
"(2) Die schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen hat durch Verordnung zu erfolgen. Sie ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden nicht überschritten wird und der jeweiligen Festlegung ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt."
Artikel 38
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Kanzleiarbeiten des Berufsschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen."
Artikel 39
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2000, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 18 haben die lit. a und b zu lauten:
Artikel 40
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 41
Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994
Das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2005, wird wie folgt geändert:
Umweltrecht
Artikel 42
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 43
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel 44
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 24 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 45
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 46
Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 47
Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, wird wie
folgt geändert:
Artikel 48
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2011, wird wie folgt geändert:
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 49
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 50
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, wird wie folgt geändert:
"(5) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 lit. a, b und d zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten."
Artikel 51
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2012, wird wie folgt
geändert:
Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:
"(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Diese kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen im eigenen Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."
Artikel 52
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 53
Änderung des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 24/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"(3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 Abs. 2 angeführten Organen unverzüglich zu melden."
"§ 8
Mitwirkung der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes
(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landwirtschaftskammer zu hören."
Artikel 54
Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:
"(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen."
Artikel 55
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Vorstand besteht aus:
Artikel 56
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, wird wie folgt
geändert:
"(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen."
Artikel 57
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2007, wird wie folgt
geändert:
Im Abs. 2 des § 9 hat der erste Satz zu lauten:
"Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die §§ 64, 65 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind."
Artikel 58
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:
"(7) Parteistellung haben die nach § 48 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2012. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
Artikel 59
Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1998, wird wie folgt geändert:
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit."
Artikel 60
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2009, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6 haben die lit. b und c zu lauten:
Artikel 61
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
"(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen."
"(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."
"(4) Parteien in einem Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17b sind die in den Abs. 1 lit. a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2012. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach § 17b Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
Artikel 62
Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel 63
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde."
(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. Diese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.
(2) Die Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen."
"(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Berufung (ab dem 1. Jänner 2014: eine allfällige Beschwerde) binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: dem Landesverwaltungsgericht) vorzulegen, der (das) darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat (vom Landesverwaltungsgericht) innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines Baugrundstückes jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 abgeben, eine Bestätigung hierüber oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Die Grundverkehrsbehörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 25a unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die genannten Bestätigungen auszustellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versagen. Sie hat weiters eine allfällige Berufung (ab dem 1. Jänner 2014: eine allfällige Beschwerde) gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: dem Landesverwaltungsgericht) vorzulegen, der (das) darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat (vom Landesverwaltungsgericht) innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 als bestätigt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(5) Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Abs. 3 oder um eine Bestätigung nach Abs. 4 auf, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen."
"§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich
(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach § 5 bzw. § 12 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden."
"(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können."
(1) Die Grundverkehrsbehörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht namens des Landes Tirol Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2) Die Erhebung einer Klage nach Abs. 1 ist auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des betreffenden Rechtes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen. § 34 ist anzuwenden. Die Grundverkehrsbehörde hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen."
(1) Die am 31. Dezember 2012 bei den Bezirks-Grundverkehrskommissionen und beim Landesgrundverkehrsreferenten im Rahmen seiner behördlichen Tätigkeit anhängigen Verfahren sind ab dem 1. Jänner 2013 von den örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörden fortzuführen.
(2) Vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobene und beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 31. Dezember 2012 noch anhängige Berufungen gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 als zurückgezogen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die betroffenen Parteien von der Zurückziehung zu verständigen."
Artikel 64
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2012, wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsrecht
Artikel 65
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, wird wie
folgt geändert:
Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
"(3) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht."
Artikel 66
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 67
Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Das Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, wird wie
folgt geändert:
Die Abs. 3 und 4 des § 5 werden aufgehoben.
Artikel 68
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 69
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
"(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen."
Artikel 70
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler
Zukunftsstiftung
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2010, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:
"(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit sowie drei weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Organisationseinheit vertreten."
Artikel 71
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 72
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 73
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, wird
wie folgt geändert:
"(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
"(7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden."
Artikel 74
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2007, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 20 wird im zweiten Satz die Wortfolge "in ihrem Namen" durch die Wortfolge "im eigenen Namen" ersetzt.
Förderungsrecht
Artikel 75
Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, wird wie
folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:
"(2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft zuständigen Organisationseinheit vertreten."
Artikel 76
Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 10 hat der erste Satz zu lauten:
"Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Organisationseinheit gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an."
Artikel 77
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Wohnbauförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen."
Artikel 78
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten:
"(1) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Organisationseinheit und elf weiteren Mitgliedern."
Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 79
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, wird wie folgt
geändert:
Artikel 80
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen."
"(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister."
Artikel 81
Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Stadtmagistrat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."
"(8) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden."
Artikel 82
Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2001, wird wie
folgt geändert:
"(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung des Anschlussbescheides sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen."
"(2) In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(3) In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat.
(4) Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung."
Artikel 83
Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:
(1) Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2) Zur Verhandlung sind
(3) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(4) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(5) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(6) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen."
(1) Die Behörde hat über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2) Zur Verhandlung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Enteigner hat die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(4) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Sachverständigen beizuziehen, die für die Beurteilung des für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht vorliegen."
"(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die
Artikel 84
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol
Das Gesetz über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 34/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird die Wortfolge ", im Instanzenzug die Landesregierung" aufgehoben.
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 85
Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
"(7) Die Landesregierung ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Sie hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten."
Artikel 86
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 20 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs. 2 aufgehoben.
Artikel 87
Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 88
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen."
"(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten."
Artikel 89
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 90
Änderung des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002
Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 – TJWG 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 91
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 14 wird aufgehoben.
Artikel 92
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 93
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel 94
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2012, wird wie folgt geändert:
"(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 5 haben hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes
"(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 zu prüfenden Voraussetzungen
Artikel 95
Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der Tiroler Patientenvertretung zu unterrichten. Der Patientenvertreter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach § 2 Abs. 4 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung."
Artikel 96
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt
geändert:
Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten:
"(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform."
Schlussbestimmungen
Artikel 97
Inkrafttreten, Übergangsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung treten in Kraft:
Art. 4 Z. 3, Art. 5 Z. 5, Art. 9 Z. 2, Art. 13 Z. 7, Art. 14 Z. 6, Art. 17 Z. 5, Art. 19 Z. 2, 3 und 4, Art. 20, Art. 21 Z. 5, Art. 24 Z. 1, Art. 25 Z. 2, Art. 26 Z. 2, Art. 32 Z. 3, Art. 38, Art. 39, Art. 42 Z. 2, Art. 45 Z. 3, Art. 50 Z. 1, 4 und 5, Art. 53, Art. 54 Z. 1, Art. 55 Z. 13, Art. 56 Z. 10, Art. 59 Z. 1 und 3, Art. 60, Art. 63 Z. 4, Art. 68 Z. 2 und 5, Art. 69 Z. 7 und 9, Art. 70, Art. 73 Z. 9, Art. 75, Art. 76, Art. 77 Z. 1, 3 und 4, Art. 78, Art. 79 Z. 3 und 14, Art. 83 Z. 2, 7 und 8, Art. 88 Z. 3, 4 und 5, Art. 89 Z. 2 und 3, Art. 90 Z. 2 und 3, Art. 93 Z. 1 bis 4, Art. 94 Z. 3, Art. 95 und Art. 96.
(3) Mit 1. Jänner 2013 treten in Kraft: Art. 62, Art. 63 Z. 1, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 bis 24 und Art. 79 Z. 2.
(4) Art. 25 Z. 2 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Die am 31. Dezember 2012 bei den Höfekommissionen mit dem Sitz bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Höfebehörden erster Instanz anhängigen Verfahren sind ab dem 1. Jänner 2013 von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Gegen deren Bescheide kann bis zum 31. Dezember 2013 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Die am 31. Dezember 2012 bei der Landeshöfekommission als Höfebehörde zweiter Instanz anhängigen Verfahren sind ab dem 1. Jänner 2013 vom Unabhängigen Verwaltungssenat fortzuführen.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf jene Bestellungen von fachkundigen Laienrichtern und ihren Ersatzrichtern, die nach § 33 Abs. 10 des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes LGBl. Nr. 148/2012, bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, anzuwenden:
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