Datum der Kundmachung
20.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 149/2012 52.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. November 2012 über die Transparenz von Förderungen des Landes Tirol (Tiroler Fördertransparenzgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele, Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.
§ 2
Landesmittel, Landesförderungen
(1) Landesmittel sind Mittel, die
(2) Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
§ 3
Information des Landtages, Veröffentlichung
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:
(2) In Bezug auf nachstehende Landesförderungen hat die Aufstellung nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme zu enthalten:
(3) Die dem Landtag übermittelte Aufstellung der gewährten Landesförderungen ist auch auf der Internetseite des Landes Tirol, und zwar in Form von – nach Förderarten gegliederten – Dokumenten zu veröffentlichen. Die Dokumente sind in einem nicht maschinenlesbaren Dateiformat zu erstellen. Sie müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
(4) Für aus Landesmitteln gewährte Kredite gelten die vorstehenden Informations- und Veröffentlichungspflichten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Berichtszeitraum ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
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