Tiroler Landesordnung 1989, Änderung
LGBL_TI_20121220_147Tiroler Landesordnung 1989, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 147/2012 52.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 7. November 2012, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel I
"(4) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Landesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden."
"(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen. Gesetzesbeschlüsse, die
(5) Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(6) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf dieser nur kundgemacht werden, wenn
"(1) Landesgesetze treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft."
"(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
"Artikel 41a
Landesgesetzblatt
(1) Die Landesregierung hat zur Verlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes ein Landesgesetzblatt herauszugeben.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblatts unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(4) Das Nähere über das Landesgesetzblatt und die Kundmachung der dort zu verlautbarenden Rechtsvorschriften wird durch Landesgesetz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Kundmachung im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes zu erfolgen hat."
"(1) In den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig."
"(10) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt."
"Artikel 62a
Finanzplanung, Haftungsobergrenzen
(1) Der Landtag hat eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen; dies kann im Rahmen des Beschlusses über die Festsetzung des Landesvoranschlags erfolgen.
(2) Im Beschluss nach Abs. 1 sind neben einer Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes festzulegen. Weiters ist zu bestimmen, wie die Haftungen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind und dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen."
"(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag über das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich des Landes einen Bericht vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr im Bereich des Landes zu erstatten.
(3) Die Behandlung der dem Landtag vorzulegenden Berichte des Landesrechnungshofes obliegt nach der Vorberatung im Finanzkontrollausschuss dem Landtag.
(4) Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(5) Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Der Landesrechnungshof hat dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht zu erstatten. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen."
"(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten und nach Anhören des Obleuterates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig."
Teil eingefügt:
"IV. Teil
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Tirol
Artikel 70b
Landesverwaltungsgericht
(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Landesverwaltungsrichter). Die Landesverwaltungsrichter müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(3) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Durch Landesgesetz können weitere Organe des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Zweck der kollegialen Besorgung von Justizverwaltungssachen, eingerichtet werden.
(4) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode an. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im ersten Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
Artikel 70c
Stellung der Landesverwaltungsrichter
(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch gerichtliche Kollegialorgane zu erledigen sind.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
Artikel 70d
Aufgaben, Geschäftsgang
(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt in allen Rechtssachen mit Ausnahme jener, die gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, über Beschwerden
(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet weiters in sonstigen Rechtssachen, für die ihm nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Bundes- oder Landesgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen wurde.
(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Größe der Senate ist durch Landesgesetz festzulegen. Die Senate sind aus den Landesverwaltungsrichtern und, soweit gesetzlich die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus der im Rahmen der festgelegten Senatsgröße gesetzlich bestimmten Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.
(4) Die vom Landesverwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind auf die Einzelrichter und die Senate für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Geschäftsverteilung). Eine nach der Geschäftsverteilung einem Landesverwaltungsrichter zufallende Sache darf ihm nur durch das nach Abs. 5 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(5) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, ob die Erlassung der Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung oder durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von sonstigen Mitgliedern zu bestehen hat, erfolgt.
(6) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
Artikel 70e
Organisation
Das Nähere über die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz geregelt."
"(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und der Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht, soweit dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ein zweistufiger Instanzenzug."
"(3) Die Organe von Gemeindeverbänden, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden."
"(4) Nach Maßgabe einer staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern (Art. 71) können Gemeinden einen Gemeindeverband auch mit Gemeinden anderer Länder bilden. Diese staatsrechtliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung eines solchen Gemeindeverbandes und die Wahrnehmung der Aufsicht zu treffen."
"Artikel 77a
Vereinbarungen zwischen Gemeinden
(1) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen können. Dabei sind jedenfalls die Kundmachung derartiger Vereinbarungen und die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten aus solchen Vereinbarungen näher zu regeln.
(2) Für Vereinbarungen mit Gemeinden anderer Länder gilt Art. 77 Abs. 4 sinngemäß."
"Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Art. I Z. 17, 18, 19 und 20 tritt mit dem Beginn der XVI. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Direktor des Landesrechnungshofes gilt als für zwölf Jahre ab diesem Zeitpunkt gewählt.
(4) Art. I Z. 4, 13, 21, 22 und 23 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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