Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Navis, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20121206_143Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Navis, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 143/2012 50.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Navis festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Navis wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Navis bis spätestens 13. Juli 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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