Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20121206_139Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 139/2012 50.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge-meinde Fritzens bis spätestens 9. Februar 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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