Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 129/2012 46.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2012, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
"(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes."
"(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
"§ 6
Anmeldung
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.
(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
"§ 6a
Großveranstaltungen
(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen."
"(3) Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(4) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben."
"(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt."
"(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen bzw. des Veranstaltungsgeländes verfügen, wenn
"(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß."
"§ 17
Pflichten der Besucher, Vermummungsverbot
(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.
(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern."
"(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
"(1) Die Behörde hat
"§ 31
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht wurden, gilt das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011.
(3) Veranstaltungen, die erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Anmeldung bedürfen, sind nur dann anzumelden, wenn zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem geplanten Beginn der Veranstaltung ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Für sonstige anmeldepflichtige Veranstaltungen, deren Beginn innerhalb des genannten Zeitraumes liegt, gelten die im § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011 genannten Fristen.
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