Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 128/2012 45.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2012 über die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den Ortsklassen (Ortsklassenverordnung 2013)
Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2013 bis 2017 wird wie folgt bestimmt:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 1999, LGBl. Nr. 128/1998, die Ortsklassenverordnung 2004, LGBl. Nr. 123/2003, die Ortsklassenverordnung 2007, LGBl. Nr. 56/2006, sowie die Ortsklassenverordnung 2008, LGBl. Nr. 90/2007, außer Kraft.
(2) Die Ortsklassenverordnung 1999 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum 2003 anzuwenden.
(3) Die Ortsklassenverordnung 2004 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2004 bis 2006 anzuwenden.
(4) Die Ortsklassenverordnung 2007 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum 2007 anzuwenden.
(5) Die Ortsklassenverordnung 2008 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2008 bis 2012 anzuwenden.
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