Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 125/2012 45.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2012, mit dem das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund eines Vorschlages des jeweiligen Dienststellenausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bestellen. Den Dienststellenausschüssen Innsbruck Land/Ost und Innsbruck Land/West kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd zu. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer des betreffenden Mitgliedes (§ 16) den Dienststellenausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Stadtmagistrates Innsbruck als seinen Stellvertreter zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für das Mitglied nach Abs. 2 lit. b einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt eines Bezirksschulrates als Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(6) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. b oder c erstattet wurde, so tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle.“
„(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
„(6) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Die Senate bestehen aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Vorsitzendem und weiters,
Artikel II
(1) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Art. III Abs. 1 von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestellten und vom Landesschulrat entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden nach dem 1. und 2. Abschnitt des II. Hauptstückes endet am 31. Dezember 2013. Die für die folgende Funktionsperiode vorzunehmende Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommission richtet sich nach den §§ 5 und 10 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung des Art. II, wobei im Bezirk Innsbruck-Land das Vorschlagsrecht für die erstmalige Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nach § 5 Abs. 2 lit. c dem Dienststellenausschuss Innsbruck Land/Ost zukommt.
(2) Die am 1. Jänner 2014 bei den Leistungsfeststellungskommissionen anhängigen Verfahren sind von den nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes zusammengesetzten Leistungsfeststellungskommissionen fortzuführen. Die am 1. Jänner 2014 bei der Disziplinarkommission anhängigen Verfahren sind von der nach § 10 Abs. 2 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung des Art. I zusammengesetzten Disziplinarkommission fortzuführen, die in der nach § 10 Abs. 6 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung des Art. I vorgesehenen Senatsbesetzung zu entscheiden hat. Im fortgeführten Verfahren sind von den Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommission vor dem 1. Jänner 2014 durchgeführte mündliche Verhandlungen zu wiederholen, sofern sich die Zusammensetzung der Kommission bzw. des Senates geändert hat.
(3) Die für Landeslehrer an Hauptschulen zuständigen Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden nach dem 1. und 2. Abschnitt des II. Hauptstückes des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Art. III Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2013 auch für Lehrer an Neuen Mittelschulen zuständig.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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