Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, Änderung
LGBL_TI_20121120_124Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 124/2012 44.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2012, mit dem das Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1991, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Verleihung einer Auszeichnung nach § 1 Abs. 1 lit. b, c und d und nach den §§ 6, 7, 8 und 9 kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen der Auszeichnung."
"§ 11
(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.
(2) Die Auszeichnung und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen einer Auszeichnung."
"§ 13
(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
(2) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zum Zweck der Verleihung von Auszeichnungen folgende Daten verarbeiten:
(3) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 2 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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