Gesetz über den Tiroler Adler-Orden, Änderung
LGBL_TI_20121120_123Gesetz über den Tiroler Adler-Orden, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2012 44.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2012, mit dem das Gesetz über den Tiroler Adler-Orden geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Tiroler Adler-Orden, LGBl. Nr. 49/1970 wird wie folgt geändert:
"(4) Die Verleihung des Tiroler Adler-Ordens kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens."
"§ 7
(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.
(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens."
"§ 9
(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Urkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Tiroler Adler-Orden sowie über den Widerruf von Verleihungen zu führen.
(2) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende Daten verarbeiten:
(3) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 2 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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