Datum der Kundmachung
20.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/2012 43.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Oktober 2012, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben nach § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 lit. c."
"(5) Mit Bewilligung der Landesregierung kann für Krankenanstalten nach Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 2b die Einrichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
"§ 2b
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
§ 2c
Referenzzentren
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
"(2) Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in anonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen."
"(6) Die Träger der Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür nach § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind."
"(1) Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach § 2b Abs. 2 besteht. Stehen Betten für Pfleglinge verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können."
"(7) Neben einem auf eine Fachrichtung beschränkten, zeitlich uneingeschränkten Betrieb sind folgende Betriebsformen in Krankenanstalten zulässig:
"§ 11a
(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck mit der Medizinischen Universität Innsbruck abzustimmen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§ 5).
(2) Kann im Hinblick auf die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches oder deren Änderung kein Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck herbeigeführt werden, so kann der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck Organisationseinheiten außerhalb des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Innsbruck (bettenführend bzw. nicht bettenführend) einrichten, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen.
(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.
(4) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Innsbruck, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu."
"(1) Zur Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien (biomedizinische Forschungsvorhaben) sowie angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden in Krankenanstalten in Tirol hat der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck an dieser Anstalt eine Ethikkommission einzurichten. Er hat durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung der Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen."
"(7) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Sie hat mindestens zu bestehen aus:
"(16) Der Sponsor bzw. der sonst zur Befassung der Ethikkommission Berechtigte oder Verpflichtete hat für die Beurteilung eines Vorhabens nach Abs. 1 durch die Ethikkommission einen angemessenen Beitrag zu deren Verwaltungsaufwand an den Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck zu leisten."
"§ 12b
Kinder- und Opferschutzgruppen, Gewaltschutzgruppen
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Kinderschutzgruppen eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(4) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Opferschutzgruppen eingerichtet werden.
(5) Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt an volljährig Betroffenen.
(6) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(7) Anstelle einer Kinderschutzgruppe und einer Opferschutzgruppe kann in einer Krankenanstalt auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden. Diese nimmt die Aufgaben sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 5 in der jeweiligen personellen Zusammensetzung nach Abs. 3 oder nach Abs. 6 wahr. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam Gewaltschutzgruppen eingerichtet werden."
"§ 22
Begriff
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a, b und c bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde."
"(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen."
"(6) Im Fall der Behandlung eines Pfleglings in fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 7) ist der Pflegling jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet."
"(5) Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der Entlassung zu verständigen, wenn nicht die Übernahme des Pfleglings durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen bereits feststeht."
"(5) Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt dürfen in Ausnahmefällen durchgeführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich ist. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der angezeigten Untersuchungen und Behandlungen kann begonnen werden, soweit dies von der Landesregierung nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird. Die Landesregierung hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt mit Bescheid zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen."
"(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen erfolgen kann. Die Träger der Fondskrankenanstalten haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet und im Zweifelsfall die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der ecard überprüft werden."
"(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2010, anzuwenden ist. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach § 21 Abs. 1 StGB, § 71 Abs. 3 und § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde, sofern für diese Personengruppen geeignete Organisationseinheiten bestehen, die von den geschlossenen Bereichen für die Unterbringung von Personen nach dem Unterbringungsgesetz getrennt sind."
"(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Träger der privaten Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet werden."
"(4) Die Landesregierung hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen."
"§ 62b
Qualitätskriterien
Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welche Qualitätskriterien durch die in Betracht kommenden Krankenanstalten einzuhalten sind. Dabei kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festlegen, innerhalb deren die betroffenen Organisationseinheiten die Qualitätskriterien erfüllen müssen."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 8 tritt vier Monate nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Opferschutz- bzw. Gewaltschutzgruppen nach Art. I Z. 20 sind innerhalb von vier Monaten nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes einzurichten.
(4) Krankenanstalten, die Untersuchungen und Behandlungen im Sinn des § 38 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 27 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchführen, sind verpflichtet, dies binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Soweit die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird, darf diese weiterhin erfolgen. Für die Untersagung gilt § 38 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 27.
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