Tiroler Teilungs- und Eröffnungszahlenverordnung für Berufsschulen
LGBL_TI_20120920_106Tiroler Teilungs- und Eröffnungszahlenverordnung für BerufsschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2012 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2012 über die Erteilung des Unterrichtes in Gruppen sowie die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht für Berufsschulen (Tiroler Teilungs- und Eröffnungszahlenverordnung für Berufsschulen)
Aufgrund des § 13 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2012, wird verordnet:
§ 1
Erteilung des Unterrichtes in Gruppen
(1) Der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt oder wenn die Sicherheit der Schüler dies erfordert. Der Unterricht in diesen Unterrichtsgegenständen kann weiters in Gruppen erteilt werden, soweit dies aufgrund der Größe oder der Ausstattung der Unterrichtsräume oder aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Dabei darf die Zahl von fünf Schülern in jeder Gruppe jedoch nicht unterschritten werden.
(2) Der Unterricht in Fachzeichnen, in computergestützten Technologien sowie in jenen weiteren Gegenständen, in denen eine Ausbildung an elektronischen Datenverarbeitungsgeräten erfolgt, kann in Gruppen erteilt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt. Diese Teilungszahl darf unterschritten werden, wenn aufgrund der Anzahl der an der betreffenden Schule für den Unterricht vorhandenen Datenverarbeitungsgeräte sonst jeweils mehr als ein Schüler an einem Gerät arbeiten müsste.
(3) Abs. 2 gilt auch für den Unterricht in Gegenständen, in denen mehrere Schwerpunkte oder Fachbereiche zusammengefasst sind, wenn die Schüler zumindest in zwei Schwerpunkten oder Fachbereichen zu unterweisen sind.
(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist
(5) Ist die gleichzeitige Erteilung des Unterrichtes in einem der in den Abs. 1 bis 3 genannten Unterrichtsgegenstände an die Schüler beider Gruppen einer Klasse aus räumlichen oder personellen Gründen nicht möglich, so sind die restlichen Schüler nach Möglichkeit mit denen einer anderen Klasse (anderer Klassen) unter Bedachtnahme auf § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 zur Erteilung des Unterrichtes in anderen Unterrichtsgegenständen zusammenzufassen.
(6) Bei der Verteilung der Schüler auf die Gruppen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe und desselben Lehrberufes sowie desselben Schwerpunktes oder Fachbereiches zusammenzufassen.
(7) Die Abs. 2 und 3 finden auf jene betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, keine Anwendung.
§ 2
Erteilung des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Gruppen
(1) Der Unterricht in jenen betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in Gruppen zu erteilen.
(2) Der Unterricht ist in zwei Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Schulstufe mindestens 20 beträgt. Für mindestens weitere 20 Schüler kann jeweils eine zusätzliche Gruppe eingerichtet werden. Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen kann abgesehen werden, soweit dies aus räumlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf sechs nicht unterschreiten.
(4) Die Zahl der Gruppen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen darf die Zahl der Parallelklassen
(5) Eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und schwerwiegende pädagogische Gründe dies erfordern. Eine Zusammenlegung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn keine schwerwiegenden pädagogischen Gründe entgegenstehen.
(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen so zu verteilen, dass
§ 3
Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Förderunterricht
(1) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens 15, bei Fremdsprachen mindestens zwölf beträgt. Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter zwölf, bei Fremdsprachen unter neun sinkt.
(2) Förderunterricht ist zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens acht, in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. Wenn aber wenigstens einer dieser Schüler weder in einer Volksschule noch in einer Hauptschule, in einer Neuen Mittelschule oder in einer allgemeinbildenden höheren Schule die siebte Schulstufe erreicht hat, ist der Förderunterricht erst dann einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter drei sinkt.
(3) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen bzw. Gruppen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassen- bzw. Gruppenschülerhöchstzahlen nach § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und § 1 dieser Verordnung in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 jeweils festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.
§ 4
Stichtage
Die in den §§ 1 bis 3 vorgesehenen Mindestschülerzahlen müssen an folgenden Stichtagen gegeben sein:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
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