Datum der Kundmachung
21.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2012 31.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
"(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine unerwünschte Ausbreitung
"§ 6
Informationspflichten
(1) Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.
(2) Zur Information
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).
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