Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2012 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, wird wie folgt geändert:
„§ 11
Erteilung des Unterrichtes in Gruppen
Der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen einschließlich Laboratoriumsübungen sowie in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist in Gruppen zu erteilen, wenn die für eine Teilung im jeweiligen Unterrichtsgegenstand nach § 13 lit. b festgelegte Mindestschülerzahl pro Klasse bzw. Schulstufe erreicht wird.
§ 12
Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Förderunterricht
Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht sind nur dann zu erteilen, wenn die nach § 13 lit. e für die Eröffnung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl an angemeldeten Schülern erreicht wird. Der Unterricht in diesen Unterrichtsgegenständen ist einzustellen, wenn die Zahl der den Unterricht besuchenden Schüler die nach § 13 lit. f für eine Fortführung des jeweiligen Unterrichtes festgelegte Mindestzahl unterschreitet.
§ 13
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und organisatorische Gründe, auf die Erfordernisse der Sicherheit, auf den vom Bund genehmigten Stellenplan und auf das Ziel der Schaffung eines möglichst breiten Angebots zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durch Verordnung festzulegen,
§ 14
Schulautonome Gruppenbildung, Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen
(1) In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen können in jeder Schulstufe höchstens zwei weitere Gruppen eingerichtet werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.
(2) In den übrigen Unterrichtsgegenständen, in denen der Unterricht in Gruppen zu erteilen ist, kann der Unterricht auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. b für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand festgelegten Mindestschülerzahl in Gruppen erteilt oder bei Erreichen derselben von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden. Weiters kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Dabei darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe drei nicht unterschreiten.
(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie ein Förderunterricht können auch bei Unterschreiten der nach § 13 lit. e und f für den jeweiligen Unterricht festgelegten Mindestschülerzahlen für die Eröffnung oder Fortführung erteilt oder fortgeführt werden, wenn dabei die Zahl von drei Schülern nicht unterschritten wird.
(4) In Klassen mit Schülern in Modullehrberufen oder in integrativer Berufausbildung kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 auch bei einer Mindestschülerzahl von weniger als drei erteilt werden.
(5) Die schulautonome Gruppenbildung und die schulautonome Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen haben durch Verordnung des Schulgemeinschaftsausschusses zu erfolgen und sind nur zulässig, wenn
§ 15
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 lit. e den Landesschulrat zu hören.
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
§ 16
Lehrer
Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu
erteilen.
§ 17
Lehrerstellen, Dienstposten
(1) Die Landesregierung hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.
(2) Die Landesregierung hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die in den Stellenplanrichtlinien des Bundes vorgegebenen Grundsätze den Rahmen an Wochenstunden für die Lehrerstellen (Dienstposten) nach den Abs. 1 und 2 festzulegen.“
„§ 30
Verwendungsbewilligung
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Verwendungsbewilligung). Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, der ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates, der Landesschularzt oder ein Amtsarzt und ein Landesbediensteter des höheren technischen Dienstes beizuziehen sind.
§ 31
Widmungsgemäße Verwendung
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 30 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung verwendet werden, soweit sich aus den §§ 32 und 33 nichts anderes ergibt.
§ 32
Mitverwendung
(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken ist, von Katastrophenfällen abgesehen, nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht.
(2) Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu hören.“
„§ 71
Zuständigkeit
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung.
(2) Die Schulfreierklärung durch eine Verordnung nach § 66 Abs. 5 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die Landesregierung hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
§ 72
Anhörung
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes
ist der Landesschulrat zu hören.
§ 73
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes, die sich nur auf einzelne Berufsschulen beziehen, sind durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung sind die Landesregierung und der Landesschulrat unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen nach den §§ 13 und 14 in der Fassung des Art. I Z. 3 können auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft gesetzt werden.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 3 obliegt die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung und die Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen für das Schuljahr 2012/2013 dem Schulleiter.
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