Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2012 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach
"2. Unterabschnitt
Aufbau und Organisation der Neuen Mittelschulen
§ 36a
Aufbau
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind auf allen vier Schulstufen die jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen im Sinn des § 31a des Schulunterrichtsgesetzes vorzusehen. Soweit durch derartige Fördermaßnahmen ein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden entsteht, darf der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36h Abs. 3) nicht überschritten werden.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 36b
Organisationsformen
(1) Neue Mittelschulen sind als
(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn
§ 36c
Koedukation
(1) Neue Mittelschulen sind als Neue Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
§ 36d
Erteilung des Unterrichtes in Gruppen
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht,
(2) Für Schüler von Neuen Mittelschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.
(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36h Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(5) Zur Erteilung des Unterrichtes in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36h Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden.
§ 36e
Klassenschülerzahlen
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 36f
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, den Bezirksschulrat, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter sowie im Fall des Abs. 1 lit. a auch das Schulforum zu hören.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über
(4) Dem Schulforum obliegt die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 36d Abs. 3). Für solche Beschlüsse sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
§ 36g
Fachlehrer
(1) Der Unterricht an den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgegebenen Grundsätze der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für möglichst viele Unterrichtsstunden anzustreben.
§ 36h
Lehrerstellen, Dienstposten
(1) Die Landesregierung hat für jede Neue Mittelschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen.
(2) Die Landesregierung hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehende Lehrerstelle hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Neuen Mittelschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm der Lehrer an Neuen Mittelschulen erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die in den Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgegebenen Grundsätze den Rahmen an Wochenstunden für die Lehrerstellen (Dienstposten) nach den Abs. 1 und 2 festzulegen."
"2. Abschnitt
Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Hauptschulen und Neuen Mittelschulen
§ 37
Errichtung
(1) Eine Neue Mittelschule ist in einem Gebiet, dessen Ausdehnung die eines Pflichtsprengels (§ 41 Abs. 2) nicht übersteigt, zu errichten, wenn von der Zahl der in diesem Gebiet wohnenden Hauptschüler oder Schüler der Neuen Mittelschule im Durchschnitt auf jede Schulstufe 80 entfallen und durch die Errichtung dieser Neuen Mittelschule weder der Bestand einer anderen Hauptschule oder Neuen Mittelschule gefährdet wird noch eine Minderung der Organisationsform einer anderen Hauptschule oder Neuen Mittelschule eintritt.
(2) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 6 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Neue Mittelschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
(3) Eine Neue Mittelschule kann errichtet werden, wenn von der Zahl der Schüler im Sinn des Abs. 1 weniger als 80, mindestens jedoch 40 auf jede Schulstufe entfallen und diesen sonst der Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) nicht möglich wäre.
(4) Eine Neue Mittelschule kann weiters errichtet werden, wenn
(5) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Neuen Mittelschule 16, so ist eine weitere Neue Mittelschule
(6) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Neuen Mittelschule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.
(7) Für die Bestimmung einer auf einen Schwerpunkt Bezug nehmenden Zusatzbezeichnung gilt § 21 Abs. 8 sinngemäß.
(8) Die Errichtung von Hauptschulen ist nicht mehr zulässig.
§ 38
Stilllegung
(1) Eine Neue Mittelschule ist stillzulegen, wenn
(2) Die Stilllegung einer Neuen Mittelschule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
(3) Für die Stilllegung und die Aufhebung der Stilllegung einer Hauptschule gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 39
Auflassung
(1) Eine Neue Mittelschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 37 Abs. 1 als auch nach § 37 Abs. 3 oder 4 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Von der Auflassung kann trotz Absinkens der Schülerzahl auf unter 80 abgesehen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 oder 4 gegeben sind und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur erforderlich ist.
(2) Eine Neue Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn
(3) Für die Auflassung einer Hauptschule gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß. Soweit darin auf die Voraussetzung für die Errichtung einer Neuen Mittelschule (§ 37) verwiesen wird, gelten diese Voraussetzungen sinngemäß als Voraussetzungen für die Errichtung der betreffenden Hauptschule.
§ 40
Verfahren
(1) Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat die Stilllegung oder Auflassung einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 bzw. § 39 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung bzw. Auflassung nicht nachgekommen ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und der Bezirksschulrat, vor einer Entscheidung nach Abs. 2 der Landesschulrat und der Bezirksschulrat, zu hören.
Schulsprengel der Hauptschulen und Neuen Mittelschulen
§ 41
Allgemeines
(1) Für jede Hauptschule und jede Neue Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.
(2) Der Pflichtsprengel einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Hauptschule oder Neuen Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Der Berechtigungssprengel einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Hauptschule oder Neuen Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler, die zum Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler, die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Hauptschule oder die Neue Mittelschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.
§ 42
Abgrenzung
(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Hauptschule oder Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines eigenen Berechtigungssprengels für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt oder Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.
(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule sind unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen können.
(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Hauptschulen und Hauptschulklassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie von Neuen Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Hauptschulen oder Neue Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören des Bezirksschulrates, zu bestimmen, welche dieser Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.
(5) § 26 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 43
Festsetzung, Aufnahmepflicht
(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Hauptschulen und für Neue Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Hauptschulen oder Hauptschulklassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Hauptschule bzw. Hauptschulklasse oder der Neuen Mittelschule bzw. Klasse der Neuen Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.
(2) Für die Aufnahmepflicht gilt § 28 sinngemäß."
"(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe."
"(4) Werden in einer Klasse Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, so kann die Einbeziehung der Schüler dieser Klasse in die Gruppen nach Abs. 2 entfallen, wenn dies aus pädagogischen Gründen zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die betreffende Klasse bei der Berechnung der Zahl der Gruppen nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen."
"(9) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind."
"(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über
(3) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 den Bezirksschulrat, den Landesschulrat, den Schulgemeinschaftsausschuss und den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs. 2 lit. a den Schulleiter und vor einer Entscheidung nach Abs. 2 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen zu hören.
(4) Die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung (§ 58 Abs. 6) und die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 61 Abs. 3) obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich."
"(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Verwendungsbewilligung)."
"§ 74
Widmungsgemäße Verwendung
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt."
"(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles
(6) Bei Hauptschulen und Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Hauptschule oder Neuen Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Hauptschule oder Neuen Mittelschule zuzurechnen."
"(3) Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrundeliegende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil
"(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden."
"7. Abschnitt
Ganztägige Schulen
§ 99a
Verpflichtende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule
(1) Ganztägige Schulen sind Schulen, die in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert sind. Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn eine der in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen sowie überdies die im Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 15, an Sonderschulen mindestens sieben Schüler eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden.
(3) Der Schulerhalter hat abweichend vom Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Zusammenfassung von Schülern im Betreuungsteil zur Erreichung der jeweiligen Schülermindestzahl nach Abs. 2 voraussichtlich erforderlich ist.
(4) Der Schulerhalter hat abweichend von den Abs. 1 und 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen bereits bei einer zu erwartenden Schülermindestzahl von zwölf als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Schülermindestzahl 15 trotz schulartübergreifender Zusammenfassung der Schüler nicht erreicht wird.
(5) Eine Schule darf nur dann als ganztägige Schule bestimmt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende anderweitige Betreuungseinrichtungen, die die Schüler von der Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die schul- oder schulartübergreifende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule (Abs. 3 und 4) ist überdies nur zulässig, wenn die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg erreichen können.
§ 99b
Freiwillige Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule
(1) Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule bestimmen, wenn
(2) Der Schulerhalter kann abweichend vom § 99a Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn der Betreuungsteil auf diese Weise im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen an der betreffenden Schule zweckmäßiger geführt werden kann und die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können.
§ 99c
Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule
(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 sind das Kollegium des Landesschulrates und das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
§ 99d
Bewilligung
(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c gegeben sind.
(2) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
§ 99e
Organisation
(1) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt.
(2) Eine Klasse ist mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zu führen, wenn alle Schüler der betreffenden Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer sich in einer Befragung dafür aussprechen.
(3) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind, sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil in getrennter Abfolge zu führen.
(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf 19 nicht übersteigen und sieben nicht unterschreiten. An Sonderschulen darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nicht übersteigen und drei nicht unterschreiten. Gruppen dürfen nur in der entsprechend diesen Schülerhöchstzahlen und Schülermindestzahlen erforderlichen Anzahl gebildet werden. Bei der Bildung der Gruppen sind nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe, im Fall der schulartübergreifenden Führung einer Schule als ganztägige Schule überdies derselben Schulart, zusammenzufassen. Die Schüler sind möglichst gleichmäßig auf die Gruppen aufzuteilen.
(5) Bei ganztägigen Volksschulen, ganztägigen Hauptschulen, ganztägigen Neuen Mittelschulen und ganztägigen Polytechnischen Schulen, denen Sonderschulklassen angeschlossen sind, und bei ganztägigen Sonderschulen, denen Volksschulklassen, Hauptschulklassen, Klassen von Neuen Mittelschulen oder Klassen von Polytechnischen Schulen angeschlossen sind, sind nach Möglichkeit nicht behinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Gruppen zusammenzufassen, wenn die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (integrative Gruppen). Die Zahl der Schüler in solchen Gruppen ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse und das zur Verfügung stehende Betreuungspersonal festzulegen.
(6) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über die Führung des Betreuungsteiles (Abs. 1 zweiter Satz) den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
(7) Die Zahl der Wochenstunden im Freizeitbereich des Betreuungsteiles einschließlich der Verpflegung ist vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhören der sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.
§ 99f
Betreuungspersonal, Leiter des Betreuungsteiles
(1) Die Landesregierung hat über die nach den §§ 20, 36, 36h, 51 und 64 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus die für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen. Im Fall des § 6 zweiter Satz sind weiters die für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen.
(2) Die Landesregierung kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.
§ 99g
Ersatz des Personalaufwandes durch den Schulerhalter
(1) Werden vom Land Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zur Gänze zu ersetzen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand
(3) Wird ein vom Land beigestellter Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellt, so hat der Schulerhalter dem Land weiters den aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter des Betreuungsteiles sich ergebenden zusätzlichen Personalaufwand einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu ersetzen.
(4) Die Landesregierung hat dem Schulerhalter die Ersatzleistungen nach den Abs. 1, 2 und 3 für das abgelaufene Schuljahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
§ 99h
Beiträge des Landes für Sonderschulen
(1) Werden an Sonderschulen die Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles vom Schulerhalter beigestellt, so hat das Land dem Schulerhalter einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand für diese Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages hat
(3) Der Anspruch auf einen Beitrag nach den Abs. 1 und 2 ist frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und – bei sonstigem Verlust des Anspruches – spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Schuljahres bei der Landesregierung geltend zu machen.
§ 99i
Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Freizeitbereich des Betreuungsteiles kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge einheben.
(2) Der Schulerhalter hat den Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag durch Verordnung höchstens kostendeckend festzusetzen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, dass von der Einhebung des Verpflegungs- und Betreuungsbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Vor der Erlassung dieser Verordnung sind das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften nach § 78 Abs. 3 lit. a und b zu hören.
(3) Der Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag ist monatlich im Nachhinein einzuheben.
(4) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln im Betreuungsteil kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen höchstens kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge einheben. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist möglichst sparsam vorzugehen.
(5) Für die Einbringung der Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge sowie der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen."
"(3) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz, § 112 und § 113 Abs. 1 vierter Satz, 2 und 3 obliegt dem Schulleiter. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 112 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 erster Satz ist bei ganztägigen Schulen der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Unbeschadet der Zuständigkeit des Schulleiters zur Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen."
"§ 116
Anhörung
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Hauptstückes
ist der Landesschulrat zu hören.
§ 117
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung sind die Landesregierung und der Landesschulrat unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Art. I Z. 3, 4, 5, 42 und 44 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(3) Art. I Z. 7, 13, 15, soweit dieser § 36d Abs. 2 betrifft, und 28 tritt mit 2. September 2012 in Kraft.
(4) Art. I Z. 35 und 36 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
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