Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012
LGBL_TI_20120816_88Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2012 29.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2012 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen in Tirol (Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und die dabei nach Maßgabe der ihnen nach § 4 obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein- und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel anstreben.
(2) Errichtung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage.
(3) Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist
(4) Führung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Summe aller Maßnahmen zur Wahrnehmung bzw. Erfüllung der dem Schul-(Heim-) erhalter nach diesem Gesetz obliegenden Rechte und Pflichten.
(5) Stilllegung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-)betriebes ohne Auflassung der Schule bzw. des Schülerheimes.
(6) Auflassung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Schul-(Heim-)erhalter ist derjenige, dem die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von Berufs- und Fachschulen bzw. von Schülerheimen obliegt.
(8) Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter ist das Land. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen bzw. öffentlichen Schülerheimen.
(9) Eigenberechtigung ist die nach § 21 ABGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreichte Volljährigkeit.
(10) Erziehungsberechtigter ist jene Person, der im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für die andere handlungsbefugt.
(11) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, in denen die Leistungen des Schülers beurteilt werden und deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht aufgrund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.
(12) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden muss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(13) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die beurteilt werden, wobei diese Beurteilung aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.
(14) Verbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit.
(15) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist.
(16) Förderunterricht sind nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen.
(17) Praktika sind lehrplanmäßige Tätigkeiten in einem Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, in einer Lehrwerkstätte oder in einer Kursstätte, die der nachhaltigen Sicherung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, bei denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und die
§ 3
Gliederung der Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime
(1) Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen und gliedern sich
(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z. 1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.
(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.
(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 4
Aufgaben der Berufs- und Fachschulen
(1) Den Berufs- und Fachschulen kommt die Aufgabe zu,
(2) Den Berufsschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die Ausübung einer sonstigen ausbildungsadäquaten Tätigkeit und verwandter Berufszweige zu vermitteln.
(3) Den Fachschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu,
§ 5
Vertretung durch die Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten, Eigenberechtigung der Schüler
(1) Die nicht eigenberechtigten Schüler (Aufnahmewerber) werden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. Eine Vertretung durch die Lehrberechtigten ist nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig.
(2) Die an die Erziehungsberechtigten gerichteten Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 57 Abs. 3, 103 Abs. 2, 105, 106 Abs. 2 und 3, 110, 111 Abs. 3 und 116 sowie die an die Lehrberechtigten gerichtete Bestimmung des § 14 Abs. 2 gelten im Fall der Eigenberechtigung des Schülers nicht. Im Übrigen haben die Schüler (Aufnahmewerber) im Fall der Eigenberechtigung die ihnen oder den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen bzw. zu besorgen. Die Rechte der Lehrberechtigten nach den §§ 57 Abs. 4, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 und 3 bleiben allerdings auch im Fall der Eigenberechtigung des Schülers (Aufnahmewerbers) bestehen.
(3) Die nicht eigenberechtigten Schüler (Aufnahmewerber) sind zum selbstständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird:
(4) Machen nicht eigenberechtigte Schüler von der ihnen eingeräumten Befugnis zum selbstständigen Handeln in den im Abs. 3 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind jeweils die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 3, in denen Handlungen nicht eigenberechtigter Schüler an Fristen gebunden sind, entsteht diese Befugnis der Erziehungsberechtigten mit dem Fristablauf und erlischt nach dem Ablauf von drei Werktagen nach diesem Zeitpunkt. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten aufgrund der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
Schulzeit
§ 6
Unterrichtsausmaß an Berufsschulen
Das Unterrichtsausmaß an den einzelnen Berufsschulen (§ 42 Abs. 1) ist von der Schulbehörde mit Verordnung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzulegen. Bei mehrstufigen Berufsschulen ist weiters das Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen festzulegen.
§ 7
Unterrichtsausmaß an Fachschulen
(1) Die Schulbehörde hat das Unterrichtsausmaß an den Fachschulen unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 5 mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe zu betragen.
(3) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen, zu betragen.
(4) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2.400 Unterrichtsstunden, davon mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe, zu betragen.
(5) Bei weiterführenden Fachschulen hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.
§ 8
Schuljahr, Unterrichtsjahr, Haupt- und Semesterferien
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien, bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester dauert vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluss an die Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. In der letzten Schulstufe von Fachschulen, an denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, dauert das zweite Semester bis zum letzten Tag vor dem Beginn der Abschlussprüfung.
(3) Bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Schulbehörde durch Verordnung den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. des Lehrganges/der Lehrgänge für jedes Jahr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplans und das einzuhaltende Unterrichtsausmaß festzulegen. Bei weiterführenden Fachschulen kann sich das Unterrichtsjahr aus organisatorischen und pädagogischen Gründen auch auf maximal zwei Schuljahre erstrecken.
(4) Die Hauptferien beginnen an jenem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(5) Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum darauf folgenden Sonntag. Die Schulbehörde kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen allgemein oder nur für bestimmte Berufs- oder Fachschulen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegen.
§ 9
Schultage, schulfreie Tage
(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 8 schulfrei sind:
(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.
(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(4) An weiterführenden Fachschulen kann abweichend von Abs. 3 lit. a auch an Samstagen Unterricht stattfinden.
(5) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.
(6) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann der Schulleiter durch Verordnung die unumgänglich notwendige Anzahl von Schultagen für schulfrei erklären. Eine solche Verordnung ist abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Eine solche Verordnung tritt mit dieser Kundmachung in Kraft und ist, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich ist eine solche Verordnung durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(7) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 5 und 6 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.
(8) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.
§ 10
Tägliche Unterrichtszeit
(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen. Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung des Lehrplans aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen bestimmen, dass Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in geblockter Form unterrichtet werden können. Der geblockte Unterricht kann auch disloziert abgehalten werden.
(2) Der Unterricht darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.00 Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichts beginnen und nicht länger als bis 18.00 Uhr, in Berufs- und Fachschulen mit einem angeschlossenen Schülerheim längstens bis 21.00 Uhr dauern.
(3) Der praktische Unterricht darf an Berufs- oder Fachschulen, denen ein Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, eine Lehrwerkstätte oder eine Kursstätte angeschlossen ist, frühestens um 5.00 Uhr beginnen.
(4) Weiterführende Fachschulen können auch als Abendschulen geführt werden. In diesem Fall darf der Unterricht außer am Freitag und am Samstag nicht vor 18.30 Uhr beginnen. Der Unterricht darf weiters höchstens bis 22.30 Uhr, am Samstag höchstens bis 18.00 Uhr dauern.
§ 11
Unterrichtsstunden, Pausen
(1) Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 50 Minuten, an weiterführenden Fachschulen 45 Minuten. Aus wichtigen Gründen kann die Schulbehörde durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden aber auch für einzelne sonstige Berufs- oder Fachschulen mit 45 Minuten festlegen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, dürfen zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aufeinander folgen; die anschließende Pause hat dann jedoch mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts sowie im Rahmen eines Projektunterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes erforderlichen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der Pausen nach Abs. 2 entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Berufsschulpflicht
§ 12
Berufsschulpflichtige
Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie
§ 13
Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 zu besuchen.
(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
§ 14
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.
(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
§ 15
Meldung der Berufsschulpflichtigen
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 175 der Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000, LGBl. Nr. 27, hat der Schulbehörde anlässlich der Genehmigung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags (§ 167 Abs. 2 LAO 2000) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Lehrlings und des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrberufs und den Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses zu melden. Weiters ist der Schulbehörde anlässlich der Löschung in der Lehrlingsstammrolle (§ 171 Abs. 2 LAO 2000) der Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses zu melden.
§ 16
Befreiung
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des eigenberechtigten Schülers Berufsschulpflichtige,
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung
Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
§ 17
Errichtung
(1) Eine öffentliche Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu errichten, wenn eine solche Berufs- bzw. Fachschule in Tirol noch nicht besteht und die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt. Liegt die voraussichtliche Schülerzahl zwischen 15 und 29, so kann der gesetzliche Schulerhalter eine solche Berufs- bzw. Fachschule als Fachrichtung innerhalb einer bereits bestehenden Fachschule errichten.
(2) Trotz Bestehens einer öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung in Tirol kann eine weitere solche Berufs- bzw. Fachschule errichtet werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist und die Zahl der Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt.
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule einer bestimmten Fachrichtung besteht nicht, wenn aufgrund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, dass die Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Berufs- oder Fachschule in Betracht kämen, eine entsprechende Berufs- bzw. Fachschule in einem anderen Land besuchen können.
(4) Der gesetzliche Heimerhalter hat zur Unterbringung der Schüler öffentlicher Fachschulen, sofern diese nicht nach § 62 Abs. 3 von der Aufnahme in das Schülerheim befreit sind, sowie der Schüler öffentlicher Berufsschulen, die in das Schülerheim nach § 62 Abs. 4 aufzunehmen sind, Schülerheime zu errichten. Solche Schülerheime sind in organisatorischem Zusammenhang mit der jeweiligen Berufs- oder Fachschule zu führen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Schülerheimes gilt nicht für die Unterbringung der Schüler öffentlicher weiterführender Fachschulen (§ 3 Abs. 2).
§ 18
Bauliche Gestaltung
(1) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Erfordernissen des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit aller in der Schule aufhältigen Personen sowie den Erfordernissen der Pädagogik und dem Stand der Technik entsprechen sowie die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschule bzw. des Schülerheimes gewährleisten. Bei Neu , Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Bedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern in der unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 erforderlichen Größe, die zur Erteilung des praktischen Unterrichts notwendigen Räume, ein Konferenzzimmer und die erforderlichen Räume für die Schuldirektion, für die Lehrer und Bediensteten der Schule und für die Unterbringung der Lehrmittel sowie die erforderlichen Nebenräume vorzusehen. Für jedes öffentliche Schülerheim ist die nach § 17 Abs. 4 erforderliche Anzahl von Heimplätzen mit den entsprechenden betrieblichen Einrichtungen, Lernräumlichkeiten und Freizeiteinrichtungen vorzusehen.
(3) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen auszustatten.
(4) Jeder selbstständigen öffentlichen Fachschule muss ein Turnsaal oder ein Gymnastikraum zur Verfügung stehen.
(5) Außerdem können für jede selbstständige Fachschule vorgesehen werden:
§ 19
Einrichtung
(1) Für die Einrichtung der Schulräume und der Schülerheime sowie für die Betriebseinrichtung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten gilt § 18 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer, welches mehrheitlich von Schülern mit einem christlichen Religionsbekenntnis genutzt wird, ist ein Kreuz anzubringen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule ist mit den zur lehrplangemäßen Durchführung des Unterrichts erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
§ 20
Erhaltung
Dem gesetzlichen Schul-(Heim-)erhalter obliegt die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Erhaltung. Er hat insbesondere die Schulgebäude und Schülerheime, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sowie deren Einrichtung dauernd so zu erhalten, dass den Vorgaben der §§ 18 und 19 entsprochen wird.
§ 21
Verwendung von Schulgebäuden und anderen Schulliegenschaften
(1) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen darf den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widersprechen und ist, von Katastrophenfällen abgesehen, grundsätzlich nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen und der außerschulischen Aus- und Weiterbildung, für soziale und kulturelle Aufgaben sowie für wirtschaftliche Förderungsaufgaben zulässig. Überdies können die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.
(2) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen zu anderen als den im Abs. 1 genannten Zwecken bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Verwendung den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
§ 22
Stilllegung, Auflassung
(1) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist stillzulegen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich nur vorübergehend weniger als 15 beträgt und diese Schüler in einer anderen öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist aufzulassen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich dauernd weniger als 15 beträgt.
(3) Die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen selbstständigen Berufs- oder Fachschule erstreckt sich auch auf das dieser Schule angeschlossene Schülerheim.
§ 23
Verfahren
(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bedarf der Bewilligung der Schulbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die dafür in den §§ 17 und 18 oder 22 Abs. 1 bzw. 2 jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
§ 24
Errichtung und Führung, Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 25, 26, 47 und 48 Abs. 3 anzuzeigen.
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule weder zugestimmt noch diese untersagt oder stimmt die Schulbehörde der Errichtung vorzeitig zu, so darf die Schule errichtet und geführt werden. In diesem Fall gilt die die Errichtung anzeigende Person als Schulerhalter.
(5) Ergibt sich nach der Aufnahme des Schulbetriebs, dass den Voraussetzungen nach Abs. 1 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Schulbehörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(6) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und Abs. 5 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(7) Wird eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige nach Abs. 1 errichtet und geführt, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Schule zu untersagen.
§ 25
Persönliche Voraussetzungen
Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt
§ 26
Bauliche Gestaltung, Einrichtung
Für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von privaten Berufs- oder Fachschulen gelten die §§ 18 und 19 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 27
Bezeichnung
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige nach § 24 Abs. 1 hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule mitzuteilen. Unterlässt der Schulerhalter diese Mitteilung, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Mitteilung aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit einer anderen privaten Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule der Schulbehörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Liegen die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nach der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels zu setzen. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
§ 28
Erhaltung, Stilllegung, Auflassung
(1) Für die Pflicht des Schulerhalters zur Erhaltung einer privaten Berufs- oder Fachschule gilt § 20 sinngemäß.
(2) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule sowie ihre Stilllegung und Auflassung der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 29
Mängelbeseitigung,Untersagung der Schulführung
Werden nach der Eröffnung einer privaten Berufs- oder Fachschule die im § 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die nach § 24 Abs. 2 lit. b und 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule sofort zu untersagen.
§ 30
Erlöschen des Rechts zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule erlischt
(2) Im Fall des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die private Berufs- oder Fachschule unter Übernahme der Rechte und Pflichten des Schulerhalters bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen; die Weiterführung ist der Schulbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Schulerhalters anzuzeigen.
§ 31
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
(1) Die Schulbehörde hat einer privaten Berufs- oder Fachschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Schule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie eine entsprechende öffentliche Berufs- oder Fachschule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der privaten Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
§ 32
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechts
(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sind für eine private Berufs- oder Fachschule die in den §§ 38 Abs. 2, 57 Abs. 7 und 8, 71 Abs. 4, 81 Abs. 8, 84 Abs. 5, 88 Abs. 7, 92 Abs. 5 und 97 Abs. 3 normierten Rechtswirkungen verbunden.
(2) Darüber hinaus können einer privaten Berufs- oder Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
§ 33
Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts
(1) Werden die im § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen des Rechts zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule (§ 30) erlischt auch das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.
(3) Im Fall der Entziehung oder des Erlöschens des Öffentlichkeitsrechts, sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der die private Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 34
Private Schülerheime
(1) Die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von privaten Schülerheimen bedarf keiner Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, so hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheims sofort zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Schul- und Heimorganisation
Allgemeine organisatorische Bestimmungen
§ 35
Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs, Kostenbeiträge
(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36) und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion.
(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.
§ 36
Heimkostenbeitrag
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, ein Entgelt einzuheben (Heimkostenbeitrag).
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Ist die Entrichtung des Heimkostenbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen (Abs. 1) nicht oder nur teilweise zumutbar, so kann der gesetzliche Heimerhalter auf Ansuchen des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, von der Einhebung ganz oder teilweise absehen. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.
§ 37
Schulkooperationen
(1) Zum Zweck der Erlangung der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) zu beschließen und der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
§ 38
Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen innerhalb des für Berufs- und Fachschulen grundsatzgesetzlich festgelegten Rahmens die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung von Schulversuchen der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erteilen.
(3) Schulversuche dürfen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß durchgeführt werden. Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nur insoweit abweichen, als dies im Hinblick auf den jeweiligen Versuchszweck begründet ist.
§ 39
Klassenschülerhöchstzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.
(2) Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 40
Klassenbildung
(1) Die Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind.
(2) Bei einer Schüleranzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen einer oder mehrerer Schulen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen mit übereinstimmendem Lehrplan zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Zur Erreichung einer Klassengröße von zumindest 15 Schülern können auch Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammengezogen werden.
(4) Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 41
Erteilung des Unterrichts in Gruppen
(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ist der Unterricht in den darin aufgezählten Fächern und der praktische Unterricht in vom Schulleiter zu bildenden Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen sind, sofern dies zur Erreichung einer zweckmäßigen Gruppengröße erforderlich ist, Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammen zu fassen.
(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport, in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation, in Lebender Fremdsprache, in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien und in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen ist in Gruppen abzuhalten, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommt,
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist überdies in Gruppen getrennt nach Geschlechtern abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn
(4) Der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen kann auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen auch erst bei einer höheren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden.
(5) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 4 ist nur insoweit zulässig, als der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt und sich dadurch an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.
(6) Die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111). Solche Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aufgrund der jeweiligen Maßnahmen an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.
(7) Der praktische Unterricht ist in Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen können Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammengefasst werden. Die maximal zulässige Schülerzahl einer Gruppe darf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 nicht übersteigen. Die Schulbehörde hat mit Verordnung Richtwerte für die Gruppengrößen für unterschiedliche Kategorien des praktischen Unterrichts sowie jenen Rahmen festzulegen, in dem eine schulautonome Festlegung der Gruppengröße durch den Schulleiter abweichend von diesen Richtwerten zulässig ist. Bei der Bildung der Unterrichtskategorien ist auf pädagogische, personelle, räumliche und organisatorische Erfordernisse sowie auf das Gefährdungspotential des jeweiligen praktischen Unterrichts Bedacht zu nehmen. Durch die Einteilung von Unterrichtskategorien, die Festlegung von Richtwerten der Gruppengröße und die Festlegung der Zulässigkeit von schulautonomen Abweichungen von diesen Richtwerten darf die Sicherheit der Schüler keinesfalls gefährdet werden.
§ 42
Fachrichtungen, weitere organisatorische Festlegungen
(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f
(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2
(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.
§ 43
Pflichten des Schulerhalters
Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen
Vorschriften
§ 44
Schularzt
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung eines Schularztes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen. Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Stellt der Schularzt bei einem Schüler gesundheitliche Mängel fest, so hat er diese den Erziehungsberechtigten und dem Schulleiter, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Abwicklung des Schul- bzw. Heimbetriebes erforderlich ist, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt, so sind die Schulärzte diesen Sitzungen beizuziehen.
Schul- und Heimleiter, Lehrer und deren Funktionen, Lehrerkonferenzen
§ 45
Schul- und Heimleiter
(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an einer selbstständigen Berufs- oder Fachschule und an den dieser Schule angeschlossenen Berufs- und Fachschulen sowie an dem zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung dieser Schulen und des Schülerheimes und – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 83 und 105 – die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Der Schulleiter hat außer der Besorgung der ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie der schulbehördlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter aufgrund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) Der im Fall des § 46 Abs. 1 zu bestellende Stellvertreter des Schulleiters hat diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im Übrigen hat der Schulleiter die seinem Stellvertreter obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen und diese der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Schulleiter kann unbeschadet des Abs. 1 eine hierzu befähigte Person mit deren Zustimmung mit der Leitung des angeschlossenen Schülerheimes betrauen (Heimleiter). Diesfalls hat er die dem Heimleiter übertragenen Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
§ 46
Bestellung des Schulleiters an öffentlichen Berufs- oder Fachschulen
(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.
§ 47
Bestellung des Schulleiters an privaten Berufs- oder Fachschulen
(1) Der private Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule eine Person,
(2) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
(3) Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Weiterverwendung des Leiters zu untersagen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Abs. 1 später nicht mehr erfüllt.
(4) Schulerhalter, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule auch selbst ausüben. Die Abs. 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.
§ 48
Lehrer
(1) Der Unterricht an den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat die Schulbehörde die Lehrerstellen (Dienstposten) vorzusehen, die für die lehrplanmäßige Erteilung des Unterrichts erforderlich sind, soweit die Erteilung des Unterrichts durch Lehrer, die Lehrerstellen nach § 46 Abs. 1 innehaben, nicht sichergestellt ist.
(3) An privaten Berufs- oder Fachschulen darf der Schulerhalter nur Lehrer verwenden, die die im § 47 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 49
Rechte, Pflichten und Funktionen der Lehrer
(1) Die Lehrer haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach den §§ 79 und 104. Sie haben den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Die Lehrer haben außer den ihnen obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben erforderlichenfalls die Funktion eines Stellvertreters des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, Abteilungsvorstandes, Klassenvorstandes, Fachkoordinators, Kustoden, Lehr- oder Wirtschaftsbetriebsleiters, Lehrwerkstätten- oder Kursstättenleiters oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen sowie an den Lehrerkonferenzen nach § 55 teilzunehmen.
(3) Die Lehrer haben nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei haben sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) Bei Bedarf haben die Lehrer an dem der Schule zugehörigen Schülerheim Erzieherdienste zu leisten.
§ 50
Klassenvorstand
(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichts und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten), die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben, die Mitwirkung in der Bildungsberatung und die Führung der Amtsschriften.
§ 51
Fachkoordinator
(1) Der Schulleiter kann Fachkoordinatoren bestellen. Den Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung festlegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
§ 52
Abteilungsvorstand
(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstand zu bestellen.
(2) Dem Abteilungsvorstand obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die dem Abteilungsvorstand obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
§ 53
Pädagogische Leitung einer Expositur
(1) Wird einer öffentlichen selbstständigen Fachschule eine andere bis zu diesem Zeitpunkt öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule angeschlossen, so ist für diese angeschlossene Berufs- oder Fachschule (Expositur) von der Schulbehörde ein pädagogischer Leiter zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Leiter einer Expositur obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung der angeschlossenen Berufs- oder Fachschule in Unterordnung unter den Schulleiter.
§ 54
Kustoden, Lehr- oder Wirtschaftsbetriebsleiter, Lehrwerkstättenleiter, Kursstättenleiter
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Lehrwerk- oder Kursstätten, der Lehr- oder Wirtschaftsbetriebe oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung und den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Lehrwerk- oder Kursstätte sowie im Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.
§ 55
Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer, durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Abteilung (Abteilungskonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz) oder eines Unterrichtsgegenstandes zusammen. Zusätzlich können vom Schulleiter bei Bedarf auch in anderer Weise zusammengesetzte Lehrerkonferenzen gebildet werden. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können zu den Beratungen dieser Konferenz auch andere Personen beigezogen werden. Der in Angelegenheiten nach § 106 Abs. 7 zur Antragstellung berufenen Lehrerkonferenz, also der Schulkonferenz bzw. bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz, gehören auch alle mit der Erziehung des vom Ausschluss bedrohten Schülers betrauten Erzieher des Schülerheimes als Mitglieder an.
(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in der jeweiligen Lehrerkonferenz. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von im § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die eine Klasse lehrplanmäßig im betreffenden Schuljahr unterrichtet haben.
(5) Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) durch die Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung nach § 107 Abs. 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
Aufnahme, Übertritt
§ 56
Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Die Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Aus organisatorischen Gründen können Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind. In Schülerheimen ist die Geschlechtertrennung generell zulässig.
(3) Für Berufs- oder Fachschulen sowie Schülerheime, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
§ 57
Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 aufzunehmen, wer
(2) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuchs im Sinn des § 91.
(3) Bei öffentlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulleiter über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber zu entscheiden. Von der Aufnahme ist der Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte) des Aufnahmewerbers schriftlich zu verständigen. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe möglich scheint.
(5) Auf Ansuchen des Schülers hat der Schulleiter den außerordentlichen Schulbesuch nach § 60 als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(6) Bei privaten Berufs- oder Fachschulen erfolgt die Aufnahme durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schulerhalter.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Im Übrigen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich des Aufnahmevertrages nach Abs. 6 folgende Sonderregelungen:
Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der nach § 74 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(8) Wird in eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufs- bzw. Fachschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
§ 58
Aufnahme in die Berufsschule
(1) In die Berufsschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die der Berufsschulpflicht nach § 12 unterliegen.
(2) In eine öffentliche Berufsschule können aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung des Landes mit anderen Ländern auch jene Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.
§ 59
Aufnahme in die Fachschule
(1) In eine öffentliche Fachschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die
(2) Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule durch Verordnung festlegen, der Besuch welcher Schule und Schulstufe unter Nachweis welcher Zeugnisnoten Aufnahmevoraussetzung im Sinn des Abs. 1 lit. c Z. 2 ist.
(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.
(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
(5) In öffentlichen weiterführenden Fachschulen dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die
(6) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen sein darf.
§ 60
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
(1) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule nach Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuchs ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 57 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(2) Als außerordentlicher Schüler kann vom Schulleiter in die Fachschule aufgenommen werden, wer zwar die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 lit. a nicht erfüllt, aber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, sofern wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(3) Nach Abs. 2 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten und keine zusätzliche Teilung nach § 41 erforderlich werden.
(5) Aufnahmewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
§ 61
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 3 sind an den öffentlichen Fachschulen nach Bedarf jeweils zu Beginn des Schuljahres abzuhalten. Der Prüfungsstoff ist unter Bedachtnahme auf die Pflichtschullehrpläne jener Schulstufe abzugrenzen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Fachschule ist. Die Schulbehörde hat mit Bescheid je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Eignungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Eignungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber über jene Kenntnisse verfügt, die den erfolgreichen Abschluss der Fachschule im betreffenden Unterrichtsgegenstand erwarten lassen. Anderenfalls hat das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“ zu lauten. Über das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen des Prüfungswerbers ein Zeugnis auszustellen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in alle Fachschulen.
(4) Zur Teilnahme an der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 erfüllen.
(5) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
§ 62
Aufnahme in ein Schülerheim
(1) Ein Schüler einer öffentlichen Berufsschule ist auf Antrag des Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) vom Schulleiter in das der Schule angeschlossene Schülerheim oder im Einvernehmen mit dem dortigen Heimleiter auch in ein in einer zumutbaren Entfernung gelegenes Schülerheim nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze aufzunehmen, wenn
(2) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule angeschlossene Schülerheim (§ 17 Abs. 4) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze verbunden. Dies gilt nicht für Schüler von weiterführenden Fachschulen (§ 3 Abs. 2).
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Schulleiter einen Schüler von der Heimpflicht nach Abs. 2 erster Satz befreien, wenn
(4) Reicht die Anzahl der Heimplätze nicht aus, um alle Schüler der öffentlichen Berufs- oder Fachschule in das Schülerheim aufzunehmen, sind vor den außerordentlichen zunächst alle ordentlichen Schüler aufzunehmen. Über die weitere Reihenfolge der Zuweisung der vorhanden Heimplätze bzw. über die Aufnahme zur Tagesbetreuung im Schülerheim entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Zumutbarkeit des Schulwegs.
(5) Die Aufnahme in ein privates Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schülerheimerhalter.
(6) Schüler, die an einer anderen Berufsschule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule aufgenommen wurden, können dann in das einer Berufs- oder Fachschule angeschlossene Schülerheim aufgenommen werden, wenn alle Aufnahmewerber der Berufs- und Fachschule untergebracht wurden und noch weitere freie Heimplätze vorhanden sind.
§ 63
Übertritt
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Aufnahme eines Schülers ist der Übertritt
(2) Die Schulbehörde hat mit Bescheid die Unterrichtsgegenstände zu bestimmen, über die der Schüler eine Einstufungsprüfung abzulegen hat, sowie je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Einstufungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Einstufungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Die Einstufungsprüfungen sind nach Bedarf jeweils innerhalb der ersten acht Wochen des Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten vier Wochen des Unterrichtsjahres abzuhalten. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung dürfen die betreffenden Schüler nur als außerordentliche Schüler in die Schule aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 und 3 kann für diese Schüler zur Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gilt § 61 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe der angestrebten Berufs- oder Fachschule. Die Aufnahme in eine bestimmte Schulstufe einer anderen Berufs- oder Fachschule ist darüber hinaus nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die abgelegte Einstufungsprüfung sämtliche Pflichtgegenstände an der betreffenden Schule umfasst hat, die der Schüler bisher nicht oder nicht im gleichen Umfang besucht hat.
(5) Zur Teilnahme an der Einstufungsprüfung sind alle Übertrittswerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c erfüllen.
(6) Hat der Übertrittswerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, so ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hierbei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
Ordnung von Unterricht und Erziehung
Lehrpläne
§ 64
Erlassung, allgemeine Inhalte
(1) Die Schulbehörde hat unter Berücksichtigung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- bzw. Fachschule und der daraus sich ergebenden Bildungserfordernisse nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen. Bei der Erlassung der Lehrpläne ist weiters insbesondere auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss der jeweiligen Schule verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Hat die Schulbehörde für einzelne Schulstufen einer Berufs- bzw. Fachschule (Fachrichtungen) Bildungsstandards nach § 78 verordnet, so sind die Lehrpläne kompetenzbasiert und lernergebnisorientiert zu erstellen. Diesfalls haben sie zu enthalten:
(4) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67) zu enthalten.
§ 65
Lehrplan für Berufsschulen
(1) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind.
§ 66
Lehrplan für Fachschulen
(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind.
(3) Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.
(4) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.
§ 67
Lehrplanautonomie
(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan dafür festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgabe der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder auf die Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111).
(4) Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule während zweier Wochen kundzumachen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor ihrem Inkrafttreten der Schulbehörde vorzulegen.
(6) Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen durch Verordnung aufzuheben, soweit diese
Unterrichtsordnung
§ 68
Unterrichtssprache
(1) Unterrichtssprache ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die deutsche Sprache.
(2) Soweit nach § 56 Abs. 3 an privaten Berufs- oder Fachschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen privaten Berufs- oder Fachschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei privaten Berufs- oder Fachschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache bewilligen, wenn dies zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig scheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.
§ 69
Lehrfächerverteilung
(1) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Abteilungskonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiermit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(2) Der Schulleiter hat die Lehrfächerverteilung nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 70
Stundenplan
(1) Der Schulleiter hat spätestens bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche für jede Klasse einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht und jede nicht nur vorübergehende Änderung derselben sind der Schulbehörde in der von dieser vorgegebenen Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (z.B. Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit durch ein vorzeitiges Unterrichtsende eine Gefährdung der Schüler zu erwarten ist.
(3) Bei Schulen mit mehreren Fachrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die täglichen Beginnzeiten des Unterrichts möglichst einheitlich festgelegt werden.
§ 71
Teilnahme an Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen und Pflichtpraktika
(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn des Unterrichtsjahres einzuräumen, wobei innerhalb der Frist ein Sonntag liegen muss. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Tritt ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule über, an der der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, so hat der Schüler den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Diesfalls hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen des neuen alternativen Pflichtgegenstandes binnen einer angemessenen Frist nachzuweisen. Der Schulleiter hat diese Frist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe festzusetzen.
(3) Der Schulleiter hat einen Schüler auf dessen Ansuchen oder von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Der Schulleiter hat einen Berufsschüler oder den Schüler einer weiterführenden Fachschule auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn er durch die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder höherer Bildungsstufe nachweist, dass er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat, bzw. wenn er den Besuch einer entsprechenden verbindlichen Übung nachweist.
(5) Pflichtpraktika haben die Schüler innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes zu absolvieren. Ist die Absolvierung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne Verschulden des Schülers nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit zu absolvieren. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zu absolvieren.
(6) Die Schulbehörde kann im Fall der Nichtabsolvierung des Pflichtpraktikums auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten bestimmen, dass das Pflichtpraktikum bis längstens ein Jahr nach dem Abschluss der höchsten Schulstufe der betreffenden Schule nachgeholt werden kann. In diesem Fall ist ein Antreten zur Abschlussprüfung erst nach dem Nachweis des absolvierten Pflichtpraktikums möglich.
(7) Die Schulbehörde kann auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen, die sich sowohl auf den Schüler als auch auf besondere Notsituationen des Betriebes bzw. der Erziehungsberechtigen beziehen können, oder, weil keine entsprechende Praxismöglichkeit besteht, ein nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenes Pflichtfremdpraktikum teilweise oder zur Gänze in ein Pflichtbetriebspraktikum umwandeln oder den Schüler vom Pflichtpraktikum befreien.
(8) Weist ein Schüler nach, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen nicht zurücklegen konnte, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums. Über den Entfall der Verpflichtung entscheidet die Schulbehörde über Ansuchen des Erziehungsberechtigten.
§ 72
Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn der ersten Unterrichtswoche einzuräumen, wobei innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegen muss. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) Wird ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt, so kann er sich im darauf folgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist nur abzuhalten, wenn die Zahl der angemeldeten Schüler mindestens zwölf, bei Fremdsprachen und in den Gegenständen der elektronischen Datenverarbeitung mindestens neun und bei Instrumentalmusik mindestens sieben beträgt. Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist einzustellen, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter neun, bei Fremdsprachen und elektronischer Datenverarbeitung unter sieben und bei Instrumentalmusik unter fünf sinkt.
(4) Zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der im Abs. 3 festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.
(5) Die Entscheidung über die Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie über die Einstellung dieses Unterrichts (Abs. 3) obliegt dem Schulleiter. Diesem obliegt weiters die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen in Gruppen (Abs. 4).
(6) Abweichend von Abs. 3 kann der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl erteilt bzw. fortgeführt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dabei darf jedoch für die Erteilung des Unterrichtes die Zahl von fünf Schülern und für die Fortführung des Unterrichtes die Zahl von vier Schülern nicht unterschritten werden. Für diese schulautonomen Festlegungen gilt § 41 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
§ 73
Förderunterricht
(1) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden, wenn der Lehrer, der den betreffenden Gegenstand unterrichtet, die Förderungsbedürftigkeit festgestellt hat. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs) oder – sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist – für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichts.
(2) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(3) Förderunterricht ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommen, mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. § 72 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 74
Schulveranstaltungen
(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so festzulegen, dass die dadurch bewirkte Einschränkung der Unterrichtszeit die Erfüllung des Lehrplans für die einzelnen Unterrichtsgegenstände nicht beeinträchtigt. Bei der Festlegung der Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit, die mit einer Teilnahme verbundenen Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgelder und dergleichen) und die Grundsätze der Sparsamkeit und der Angemessenheit Bedacht zu nehmen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
(4) Schüler, die aus den Gründen des Abs. 3 lit. b oder c an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen oder mit einer entsprechenden Hausübung nach Hause zu entlassen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
§ 75
Schulbezogene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des § 74 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschulen (§ 4) dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sie kann aber auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) erfolgen, sofern
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
(3) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung der Teilnahme nach Abs. 2 ist der Schulleiter oder ein von ihm hierzu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(4) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinn der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 102) gegeben ist.
§ 76
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
(1) Schülern der neunten Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter nach einer Interessenabwägung zwischen schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.
(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
(3) Erfolgt die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb, so ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)
orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Auswahl geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 101 auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
§ 77
Unterrichtsmittel, Eignungserklärung
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulart entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule jedenfalls auszustatten ist (Grundausstattung).
(4) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde mit Bescheid ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt, hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen. Ist eine Gutachterkommission aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG eingerichtet, so hat die Schulbehörde vor der Eignungserklärung ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dieses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs. 4 vierter Satz beruhen.
(6) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung oder aufgrund einer Eignungserklärung nach den Abs. 4 oder 5 den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Vorgaben hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Lesestoffen und Arbeitsmitteln machen kann.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
§ 78
Bildungsstandards
(1) Die Schulbehörde hat für einzelne Schulstufen der Berufs- und Fachschulen (Fachrichtungen) durch Verordnung Bildungsstandards festzulegen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation erforderlich ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände (Cluster) beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.
(2) Die Verordnung hat gegliedert nach Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen insbesondere die Erreichung der Ziele
§ 79
Unterrichtsarbeit
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule mitzuwirken. Er hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplans der Berufs- bzw. Fachschule und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu der seiner Begabung entsprechenden Leistung zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die im Lehrplan festgelegten Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, auf die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und auf allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an den schulfreien Tagen nach § 9 Abs. 3 oder während der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.
(4) Die Schüler haben durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Klassen- und Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben, soweit kein Befreiungsgrund nach diesem Gesetz vorliegt, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an den vorgeschriebenen Pflichtpraktika und Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
(5) Der Schüler hat das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen.
Beurteilung der Schüler
§ 80
Laufende Leistungsbeurteilung
(1) Der Lehrer hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Feststellung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten sind die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(7) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Vorgaben des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
§ 81
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine gesamte Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 80) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Lässt sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach § 80 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die gesamte Schulstufe nicht treffen, so hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Versäumt ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nach Abs. 2 nicht zu erwarten ist, so ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht und höchstens zwölf Wochen, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr, zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, so ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach der Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Versäumt ein Schüler an einer Berufs- oder Fachschule im praktischen Unterricht mehr als ein Viertel der in einem Unterrichtsjahr vorgesehenen Gesamtstunden eines Pflichtgegenstandes ohne eigenes Verschulden, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen. In diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichts im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung nach Abs. 4 hat der Lehrer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(6) Spätestens in der vorletzten Unterrichtswoche des Jahrganges hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, zum Antreten zur Abschlussprüfung bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
(7) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(8) Die für die Prüfungen nach den Abs. 2, 3 und 4 geltenden Bestimmungen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
§ 82
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers und seine Einordnung in die Schulgemeinschaft den Vorgaben der Schul- und Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
(4) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für Schüler der weiterführenden Fachschulen – vorzusehen:
§ 83
Information der Erziehungsberechtigen
und der Lehrberechtigten, Schulnachrichten
(1) Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Lehrberechtigten, sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Lehrer an Fachschulen den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, auf deren Verlangen für Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck muss vom Schulleiter mindestens ein Sprechtag je Unterrichtsjahr festgelegt werden.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zu enthalten.
(3) Lassen die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nach, so hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten, in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wären die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.
§ 84
Zeugnisse
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist jedem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.
(2) Das Jahreszeugnis hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Bei Abschluss der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, sofern nicht aufgrund einer Abschlussprüfung (§ 92) ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen ist. Dieses hat jedenfalls die im Abs. 2 lit. a, b und c sowie e bis l genannten Daten, die Dauer der Praktika und die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens zu enthalten.
(4) Nach der Ablegung einer Nachtragsprüfung, einer Prüfung nach § 81 Abs. 4 oder einer Wiederholungsprüfung ist das Jahreszeugnis einzuziehen und ein neues auszustellen, das die Beurteilung aufgrund der entsprechenden Prüfung enthält. Dies gilt auch im Fall des § 98, sofern ein Jahreszeugnis bereits ausgestellt worden ist.
(5) Den privaten Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
§ 85
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen von der Schulbehörde mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 63) zulässig ist.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(3) Die Schulbehörde hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Sind die Anforderungen nach Abs. 3 zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt, ist aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Tirol nicht vorgesehen oder sind nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben, so kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(5) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Sind die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben, so ist das Ansuchen abzuweisen.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hierdurch nicht berührt.
§ 86
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
(1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Mit einer nach Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
§ 87
Schulbesuchsbestätigungen, Zertifikate, Beurkundungen
(1) Allen Schülern, die aus einer Berufs- oder Fachschule vor dem Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, außerordentlichen Schülern auch am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, ist eine Bestätigung über die Dauer ihres Schulbesuchs auszustellen (Schulbesuchsbestätigung). Auf Antrag des Schülers ist in die Schulbesuchsbestätigung die Beurteilung der von ihm bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen aufzunehmen.
(2) Die Teilnahme an verbindlichen und unverbindlichen Übungen ist vom Schulleiter, sofern hierüber nicht bereits eine Urkunde oder ein Zertifikat ausgestellt wurde, mittels Beurkundung zu bestätigen, wenn diese mit einer Dauer von mindestens einer zusammenhängenden Unterrichtswoche durchgeführt werden. Die Beurkundung hat jedenfalls zu enthalten:
§ 88
Wiederholungsprüfung
(1) Wurden die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der nach § 89 Abs. 2 und 3 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.
(2) Die Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen dagegen frühestens zwei Wochen nach dem Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für die ganze Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Fall des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Kommt eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
Abschluss und Wiederholen einer Schulstufe, Aufsteigen und Beendigung des Schulbesuchs
§ 89
Abschluss einer Schulstufe, Aufsteigen
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
(2) Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(3) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Fall des § 71 Abs. 7 und 8 nicht ein.
§ 90
Wiederholen von Schulstufen
(1) Ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach § 89 nicht berechtigt oder hat er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach § 89 berechtigt ist, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmal und nur dann bewilligt werden, wenn eine Wiederholung nach Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis nach § 84 Abs. 1 auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte Jahreszeugnis für ihn günstiger ist.
(3) In einer Berufs- oder Fachschule darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden. Der Schulleiter kann aber die Verlängerung der sich daraus ergebenden Höchstdauer des Schulbesuches auf Ansuchen des Schülers um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe nach Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
§ 91
Beendigung des Schulbesuchs
(1) Der Schulbesuch endet
(2) Vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet der Schulbesuch
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuchs sind auf dem Jahreszeugnis (§ 84 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuchs nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 87 Abs. 1) ersichtlich zu machen.
(4) Endet der Besuch einer Fachschule aus den im Abs. 2 lit. c und e genannten Gründen, so darf der betreffende Schüler in eine Schule gleicher Fachrichtung – ausgenommen in eine weiterführende Fachschule – nicht aufgenommen werden.
(5) Endet der Schulbesuch eines Schülers, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, aus den im Abs. 2 genannten Gründen, so hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuchs anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann.
Abschlussprüfung
§ 92
Zulassung
(1) Die Ausbildung an drei- und vierstufigen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die die jeweils letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, im Haupttermin (§ 94) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung bildet.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind im ersten Nebentermin (§ 94) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
§ 93
Prüfungskommission
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht für
(3) Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Ist ein Prüfer verhindert, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Ist ein Prüfer auch gleichzeitig Klassenvorstand des Prüfungskandidaten, so hat er die Aufgabe als Prüfer wahrzunehmen. An Stelle seiner Funktion als Klassenvorstand hat der Schulleiter eine andere Lehrperson als Mitglied der Kommission zu bestimmen.
§ 94
Prüfungstermine
(1) Der Schulleiter hat für die Ablegung und die Wiederholung der Abschlussprüfung einen Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine zu bestimmen. Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres, der erste Nebentermin zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. Die weiteren Nebentermine sind
(2) Der Schulleiter hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen nach Abs. 1 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens eine Woche umfassender Zeitraum liegt. Die grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten sind spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung abzulegen.
(3) Der Prüfungswerber ist zu dem auf das Antreten zur Prüfung nächstfolgenden Nebentermin zur Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen.
(4) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
§ 95
Form, Umfang, Art (1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Fachschule, den Lehrplan der Fachschulen und die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen. Die Abschlussprüfung kann eine Vorprüfung und hat jedenfalls eine Hauptprüfung bestehend aus
(2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 96
Beurteilung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie bei der abschließenden Arbeit sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Prüfers in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 2, 3 und 4 zu beurteilen.
(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungswerbers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.
(3) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen. Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.
(4) Aufgrund der Einzelbeurteilungen hat eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diese hat
§ 97
Abschlussprüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
(2) In den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.
(3) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 98
Wiederholung
(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungswerbers bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
Schul-, Heim- und Hausordnung, Erziehung
§ 99
Schul-, Heim- und Hausordnung
(1) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- oder Fachschule und das Alter der Schüler durch Verordnung nähere Vorschriften
(2) Die Schulbehörde hat für die Schülerheime durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verhalten der Schüler im Schülerheim sowie über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hierbei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken zwischen den Lehrern und den Erziehern im Lern- und Erziehungsbereich hinzuwirken.
(3) Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) kann überdies für die betreffende Schule und das betreffende Schülerheim eine Hausordnung erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse dies erfordern. Der Schulleiter hat die Hausordnung in der Schule und im Schülerheim kundzumachen und der Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In der Hausordnung können unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), das Alter der Schüler und die sonstigen Gegebenheiten am Standort (wie Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.
§ 100
Pflicht zur Schadensbeseitigung
Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 101
Beaufsichtigung durch Nichtlehrer (-erzieher)
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder individueller Berufs(bildungs)orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
§ 102
Fernbleiben von der Schule
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig im Fall
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere vor
(3) Die Erziehungsberechtigten haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(5) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und trifft auch auf schriftliche Aufforderung hin eine diesbezügliche Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht ein, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterblieben ist. Über das länger als eine Woche dauernde, nicht gerechtfertigte Fernbleiben des Schülers einer Berufsschule vom Unterricht sind die nach § 14 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlichen Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten zu informieren.
§ 103
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, Werbung für schulfremde Zwecke
(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) zulässig. Die Bewilligung darf vom Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(2) Die Organisation von Veranstaltungen in der Schule, die nicht Schulveranstaltungen (§ 74) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 75) sind und an denen Schüler teilnehmen, bedarf einer Bewilligung. Zur Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich der Schulleiter zuständig. Soll allerdings eine Veranstaltung für Schüler mehrerer Schulen organisiert werden, bedarf es einer Bewilligung der Schulbehörde. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur mit Zustimmung des Schulleiters und nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 104
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer ergänzend zu seiner Unterrichtsarbeit nach § 79 die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, vom Abteilungsvorstand, vom pädagogischen Leiter, vom Schul- oder Heimleiter sowie von Erziehern ausgesprochen werden.
(2) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
§ 105
Verständigungspflichten der Schule
(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 mitzuteilen.
§ 106
Versetzung, Ausschluss und Suspendierung eines Schülers
(1) Der Schulleiter kann einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen, wenn dies aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist.
(2) Kann mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere weil der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 104 Abs. 1 oder von Maßnahmen aufgrund der Schul-, Heim- oder Hausordnung erfolglos bleibt oder weil das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, so kann die Schulkonferenz bzw. bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz, auf Initiative des Klassenvorstandes, des Abteilungsvorstandes, des pädagogischen Leiters, des Schul- oder Heimleiters die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers nach Abs. 3 beschließen. Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung und den Erziehungsberechtigten bzw. bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Schulleiter hat den Beschluss der Schul- bzw. Abteilungskonferenz über die Stellung eines Antrages auf Ausschluss eines Schülers diesem, dem Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) und der Schulbehörde schriftlich mit einer entsprechenden Begründung zur Kenntnis zu bringen. Der Schulleiter hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen und die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 2 erster Satz für einen Ausschluss nicht vorliegen. Er kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Abs. 1 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat der Schulleiter den Ausschluss des Schülers mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(4) Der Schulleiter hat bei Gefahr in Verzug für die im Abs. 2 erster Satz genannten Interessen auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zug des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Abs. 3 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Dem Schüler ist während der Suspendierung auf Verlangen vom jeweiligen Lehrer Auskunft über den durchgenommenen Lehrstoff zu geben. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung nach § 81 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(5) Der Ausschluss erstreckt sich nur auf die betreffende Schule. Ein ausgeschlossener Schüler darf nicht als außerordentlicher Schüler in die betreffende Schule aufgenommen werden.
(6) Der rechtskräftige Ausschluss kann vom Schulleiter auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(7) Mit dem Ausschluss oder der Suspendierung aus der Schule ist der Ausschluss bzw. die Suspendierung aus dem Schülerheim verbunden. Für den Ausschluss bzw. die Suspendierung eines Schülers nur aus dem Schülerheim gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Stellung eines diesbezüglichen Antrages die Lehrerkonferenz nach § 55 Abs. 2 vierter Satz zuständig ist.
Zusammenwirken von Schülern, Lehrern und Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft)
§ 107
Schülermitverwaltung
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde und auf Mitgestaltung des Schullebens (Schülermitverwaltung). Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von den Aufgaben der Berufs- oder Fachschule (§ 4) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung stehen den Schülern das Recht auf Anhörung, auf Information, auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen sowie auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans und auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, jeweils einschließlich des Rechts auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers oder des Schulleiters. Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Der Schulleiter hat die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.
§ 108
Schülervertreter, Versammlung der Schülervertreter
(1) Zum Zweck der Schülermitverwaltung sind an allen Schulen, ausgenommen an Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen, Schülervertreter zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu wählen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinn des Abs. 1 sind:
(3) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter ist für jeden Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen, der den Schülervertreter im Fall seiner Verhinderung vertritt.
(4) Die Schülermitverwaltung obliegt
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 107), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind, sowie die Wahl eines Vertreters der Schüler im Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111 Abs. 4). Für diese Wahl gilt § 109 Abs. 5 sinngemäß. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und die Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher. Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Unterrichtsjahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
§ 109
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
(1) Die Schülervertreter (§ 108 Abs. 2) sowie deren Stellvertreter sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer, freier und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
(3) Wählbar sind
(4) Die Wahl der Schülervertreter sowie der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges stattzufinden.
(5) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Stellvertreter des Schülervertreters ist jener Kandidat, der bei der Wahl nach Abs. 5 die zweithöchste Zahl an Stimmen erhält.
(7) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachrichtung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten beschließt.
(8) Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten nach Abs. 4 durchzuführenden Wahl. Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
§ 110
Aufgaben der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(3) Erziehungsberechtigte haben mit den Lehrern eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichts der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
§ 111
Schulgemeinschaftsausschuss
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Berufs- und Fachschulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer und die Vertreter der Erziehungsberechtigten von den Erziehungsberechtigten der Schüler aus deren Kreis zu wählen. Zum Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten sind jene drei Kandidaten gewählt, die die höchste Zahl an abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und dessen Stellvertreter sowie der nach § 108 Abs. 5 zweiter Satz von der Versammlung der Schülervertreter gewählte Vertreter.
(5) Neben den ihm aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
(6) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine der im Abs. 5 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
(7) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter.
(8) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(9) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 1 und 4 sowie 6 bis 10 der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 5 lit. b gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. 5 lit. a Z. 2, 3 und 5 sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Der Vorsitzende hat bei der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlichenfalls Experten mit beratender Stimme beizuziehen. Handelt es sich um Angelegenheiten des Heimes sowie der Hausordnung, so ist der Heimleiter der Schule als Experte beizuziehen, sofern dieser nicht schon in seiner Funktion als Lehrer einen Sitz im Schulgemeinschaftsausschuss innehat.
(11) In den Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt und bei der Behandlung von Fragen der Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Landwirtschaft der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt, sowie eine Vertreterin der Bäuerinnen und ein Vertreter der landwirtschaftlichen Dienstnehmer den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses beizuziehen (erweiterter Schulgemeinschaftsausschuss). Den Personen, die nach diesem Absatz an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses teilnehmen, kommt nur beratende Stimme zu.
(12) Der an einer selbstständigen Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss je einen Vertreter und eine Vertreterin mit beratender Stimme zu entsenden.
(13) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(14) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 5 lit. a gefassten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen. Hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, so hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
(15) Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in den Fällen des Abs. 5 lit. a keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuberufen. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen, seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.
(16) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses erlassen. Der Schulgemeinschaftsausschuss kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. In dieser können nähere Vorschriften insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und die Ergebnisse der Beratungen vorgesehen werden.
§ 112
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und den sonstigen berufsbildenden Schulen oder dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft von der Schulbehörde Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen vorgesehen werden.
Verfahrensbestimmungen
§ 113
Verfahren
(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt wird.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc.) durchzuführen sind, sind in den in den nachstehend angeführten Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 114, 115, 116 und 117 anzuwenden:
§ 114
Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung
(1) Parteien im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls die Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist, im Fall der fehlenden Eigenberechtigung deren Erziehungsberechtigte.
(2) Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) ist, wenn seinem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Die Entscheidungen sind den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei sind sie schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
§ 115
Berufung
(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und – sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrers unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des § 113 Abs. 2 lit. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 88 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
§ 116
Zustellung
(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 113 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Ist der Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidat) eigenberechtigt, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.
§ 117
Entscheidungspflicht
(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) In den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich oder überwiegend auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(3) Über die Berufung gegen eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 lit. c und i hat die Schulbehörde binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 Abs. 2 lit. a und b, d bis h sowie j bis n für die Dauer der Ferien gehemmt.
§ 118
Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Schulleiter durch Anschlag an der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.
Schulverwaltung
Zuständigkeit
§ 119
Schulbehörde, Schulaufsicht
(1) Schulbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des Berufs- und Fachschulwesens und des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. b zu.
(4) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplans notwendigen Lehrmittel überprüfen.
§ 120
Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat mit der Durchführung der Schulaufsicht Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die die Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftliche Lehrer besitzen, zu betrauen. Darüber hinaus können mit der Durchführung der Schulaufsicht auch land- und forstwirtschaftliche Lehrer, die diese Voraussetzungen erfüllen, betraut werden.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplans, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher zu überwachen. Außerdem obliegt den Schulaufsichtsorganen die fachliche Beratung und die Fortbildung der Lehrer und der Erzieher.
(3) Ferner haben die Schulaufsichtsorgane im Zusammenwirken mit den Schulleitern für eine umfassende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich Bildung und Schule durch die Erstellung eines Qualitätsrahmens zu sorgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einzelner Schulformen insbesondere
(4) Zur Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen kann externe Unterstützung beigezogen werden.
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 121
Einrichtung, Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat – im Folgenden kurz Schulbeirat genannt – einzurichten.
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde vor
(3) Dem Schulbeirat ist weiters die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu geben.
§ 122
Zusammensetzung
(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Die Zahl der auf die einzelnen politischen Parteien im Landtag entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen politischen Parteien entfallenen Stimmen.
(3) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen im Zentralausschuss der Personalvertretung für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. e ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Wahl des Zentralausschusses auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen. Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
(4) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zuständigen Organisationseinheiten und die Schulaufsichtsorgane an.
(5) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter der Diözese Innsbruck und der Erzdiözese Salzburg als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für jedes Mitglied nach den Abs. 1 lit. b bis e und 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen (zu entsenden, zu wählen). Der Vorsitzende nach Abs. 1 lit. a hat seinen Stellvertreter selbst zu bestellen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 4 richtet sich nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter an dessen Stelle.
§ 123
Funktionsdauer, Konstituierung
(1) Die Mitglieder des Schulbeirates und ihre Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (zu entsenden, zu wählen).
(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates im Amt.
(3) Die Bestellung (Entsendung, Wahl) der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen kann.
§ 124
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Schulbeirat erlischt durch
(2) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären und wird mit seinem Einlangen wirksam und unwiderruflich. Der Verzicht ist der Stelle, die das Mitglied bestellt (entsendet, gewählt) hat, vom Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
(3) Mitglieder des Schulbeirates können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt, entsendet oder gewählt hat, abberufen werden.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 122 und 123 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen (zu entsenden, zu wählen).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
§ 125
Aufwandsersatz
(1) Die Mitglieder des Schulbeirates nach § 122 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 5 haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Auf die Ersatzmitglieder des Schulbeirates findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern nach § 122 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 5 tätig werden.
§ 126
Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt, hat der Vorsitzende den Schulbeirat zu einer Sitzung binnen eines Monates ab Einlangen des Verlangens einzuberufen.
(2) Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung sein Stellvertreter, anwesend sind.
(3) Der Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall einer mündlichen Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.
(5) Die in der Sitzung des Schulbeirates gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer in einer Verhandlungsschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und beiden Vertretern der politischen Parteien (§ 122 Abs. 1 lit. b) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung regelt die vom Schulbeirat zu beschließende Geschäftsordnung. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Schulbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
Aufzeichnungen, Formblätter
§ 127
Verordnung
Die Schulbehörde hat, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128
Strafbestimmungen
(1) Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte), die ihrer Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommen, sowie eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
§ 129
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten (entsandten, gewählten) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schulbeirates bleiben bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates (§ 123) im Anschluss an die nächste Landtagswahl im Amt.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes verpflichtend zu erlassenen Verordnungen sind bis spätestens 1. September 2013 in Kraft zu setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bleiben die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995, erlassenen Verordnungen weiterhin in Geltung.
(5) Die §§ 12 Abs. 2 und 13a Abs. 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995, gelten bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 41 Abs. 7, längstens aber bis zum 1. September 2013, weiter.
§ 130
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz sind von den durch Landesgesetz vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben befreit.
§ 131
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs. 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim)leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den §§ 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 93 oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach § 37 und Schulärzten jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(3) Der Schul-(Heim-)erhalter darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Der Schul-(Heim-)leiter darf folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:
(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 111 Abs. 5 erforderlichen Daten verarbeiten.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Daten übermitteln.
(7) Das Amt der Landesregierung darf die zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 128 erforderlichen Daten den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.
(8) Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
(9) Das Amt der Landesregierung darf die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(10) Das Amt der Landesregierung, die Schul-
(Heim-)erhalter, die Schul-(Heim-)leiter, der Schulgemeinschaftsausschuss und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
§ 132
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 133
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 134
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 1988, LGBl. Nr. 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995, außer Kraft.
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