Datum der Kundmachung
17.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2012 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2012 über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges für Vertragsbedienstete (Leistungsbeurteilungs-Verordnung)
Aufgrund der §§ 42a Abs. 4 und 5, 42c Abs. 10 und 82b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2012, wird verordnet:
§ 1
Methode der Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zugeordnet ist, von Bedeutung sind. Für die Bewertung sind die in der Anlage 1 aufgezeigten Verhaltensportfolios heranzuziehen.
§ 2
Anwendung der Leistungsbeurteilung auf Modellfunktionen und Ausnahmen
(1) Die Leistungsbeurteilung findet auf alle Modellfunktionen nach der Modellstellen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Modellfunktionen Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD, Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv und Führung I – FÜ I, Anwendung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für nachstehende Vertragsbedienstete und Gruppen von Vertragsbediensteten ist unabhängig von deren individueller Zuordnung zu einer Modellfunktion bzw. Modellstelle keine Leistungsbeurteilung durchzuführen:
§ 3
Kriterien für die Bewertung des Arbeitserfolges
(1) Für die Bewertung des Arbeitserfolges sind die in der Anlage 1 enthaltenen Kriterien und deren Ausprägungen in den Verhaltensportfolios für die betreffende Modellfunktion maßgebend.
(2) Bei der Beurteilung im Sinn des Abs. 1 sind im Interesse einer objektiven Beurteilung insbesondere folgende Aspekte nicht einzubeziehen:
§ 4
Unterlagen für die Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung ist auf Basis der in der Anlage 1 dargestellten Verhaltensportfolios durchzuführen.
§ 5
Höchstzahl der zu Beurteilenden
Ein Vorgesetzter darf im Beurteilungszeitraum höchstens 20 Vertragsbedienstete beurteilen.
§ 6
Zeitraum für die Leistungsbeurteilung, Beurteilungsgespräche
(1) Die Leistungsbeurteilung, das Beurteilungsgespräch und das allfällige zweite Beurteilungsgespräch sind vom 1. September bis zum 14. November eines jeden Kalenderjahres durchzuführen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist (Durchführungszeitraum).
(2) Das erste Beurteilungsgespräch ist vom 1. September bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres durchzuführen. Sofern das Beurteilungsgespräch beeinsprucht wird, ist das zweite Beurteilungsgespräch bis spätestens 14. November eines jeden Kalenderjahres durchzuführen.
§ 7
Prämientöpfe
(1) Für nachstehende Gruppen von Vertragsbediensteten wird jeweils ein eigener Prämientopf eingerichtet:
(2) § 42c Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Leistungsbelohnung die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen der jeweiligen Gruppe von Vertragsbediensteten nach Abs. 1 lit. a, b, c, d oder e heranzuziehen sind.
§ 8
Erstmaliger Anspruch auf Leistungsbelohnung
Die vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt erstmals im Kalenderjahr 2013.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
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