Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Finkenberg, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20120619_64Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Finkenberg, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2012 23.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Finkenberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Finkenberg wird mit elf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Finkenberg bis spätestens 21. November 2012 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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