Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2012 22.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Mai 2012 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2012)
Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von
(2) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des nach Abs. 1 gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m2 zugrunde zu legen.
(3) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 65 Abs. 3 oder 4 TROG 2011 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.000,– Euro.
(4) Der Beitrag darf höchstens 2.000,– Euro, im Fall des Abs. 3 höchstens 4.000,– Euro, betragen.
(5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.
§ 2
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung
(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2011) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 8 TROG 2011) 300,– Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 450,– Euro.
(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2011 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
(5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 55 Abs. 1 bzw. 2 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 TROG 2011, eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht.
§ 3
Beitragsschuldner, Vorschreibung
(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, § 29 Abs. 6 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden.
(3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung gemäß § 54 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 29 Abs. 7 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden. Ist jedoch eine Beitragspflicht nach diesen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2013 nicht entstanden, so ist mit dem Ablauf dieser Frist der Beitrag nach § 2 in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung vorzuschreiben.
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