Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2012 22.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.“
„§ 10a
Bezugsfortzahlung
(1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
(2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.“
„(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.“
„§ 16
Anrechnungsbetrag
(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der
aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder
aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversiche-rungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.“
„§ 19
Verzicht
(1) Die nach § 1 Anspruchsberechtigten dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Weist ein Anspruchsberechtigter nach, dass ihm durch die Annahme von Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein finanzieller Nachteil erwachsen würde, der die Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt übersteigt, so kann er auf diese Geldleistungen ganz oder teilweise verzichten.“
Artikel II
(1) Der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat die an ihn nach § 15 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 abgeführten und noch nicht geleisteten Anrechnungsbeträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalendermonate bis längstens 31. Jänner 2013 an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten.
(2) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat die noch nicht geleisteten Anrechnungsbeträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalendermonate bis längstens 31. Jänner 2013 an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten.
(3) Die Gemeinden haben die Anrechnungsbeträge für die ersten sechs Kalendermonate des Jahres 2012 zusammen mit dem Anrechnungsbetrag für Juli 2012 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 7 an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten.
(4) Endet der Anspruch auf Bezüge des Bürgermeisters einer Gemeinde mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck vor dem 1. Juli 2012, so sind die Anrechnungsbeträge für alle vor dem Jahr 2012 gelegenen Kalendermonate abweichend von Abs. 1 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten. Endet der Anspruch auf Bezüge des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines amtsführenden Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck vor dem 1. Juli 2012, so sind sämtliche Anrechnungsbeträge abweichend von den Abs. 2 und 3 innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2007 an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Art. I Z. 7 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
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