Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Änderung
LGBL_TI_20120614_60Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2012 22.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2011, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
"(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung."
"(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu."
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 5, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 32, 35 und 36 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. Juni 2012 bei den Verwaltungsoberkommissionen anhängigen Verfahren fortzuführen und dabei allenfalls von den Verwaltungsoberkommissionen durchgeführte mündliche Verhandlungen zu wiederholen.
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