Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kolsassberg, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20120614_59Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kolsassberg, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2012 21.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kolsassberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kolsassberg wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Kolsassberg bis spätestens 1. März 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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