Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2012 21.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
"(1a) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person
"(1) Wer als Verpflichteter
"(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden, sofern es deren Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen erfordert."
"§ 20a
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17, umgesetzt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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