Datum der Kundmachung
14.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2012 21.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz hat die Verminderung der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Verminderung der damit verbundenen Risiken sowie die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer, insbesondere nichtchemischer Methoden und Verfahren zum Ziel.
(3) Dieses Gesetz findet auf Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind Pflanzen im botanischen Sinn und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen sowie Speisepilze. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
(2) Als Pflanzen gelten insbesondere:
(3) Blühende Pflanzen sind Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden.
(4) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(5) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(6) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(7) Pflanzenschutzmittel sind Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, und Nützlinge. Pflanzenschutzmittel sind für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt:
(8) Wirkstoffe sind Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
(9) Safener sind Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um seine phytotoxische Wirkung auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern.
(10) Synergisten sind Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung im Sinn des Abs. 7 aufweisen, aber die Wirkung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verstärken.
(11) Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind, selbst aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.
(12) Zusatzstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen und mit der Bestimmung in Verkehr gebracht werden, mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pflanzenschutztechnische Eigenschaften zu verstärken.
(13) Giftige Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996 sehr giftig (T+) oder giftig (T) sind.
(14) Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 8 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich (Xn), ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.
(15) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind
(16) Integrierter Pflanzenschutz ist die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten sollen, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert oder zumindest reduziert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen.
(17) Gute Pflanzenschutzpraxis ist eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Zulassung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, dies unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel.
(18) Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip, dessen Anwendung dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitgehend zu vermeiden.
(19) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.
(20) Nichtberuflicher Verwender ist jeder, der Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne beruflicher Verwender zu sein.
(21) Beruflicher Verwender ist jede Person, die
(22) Verfügungsberechtigter ist jede Person, die nicht als beruflicher oder nichtberuflicher Verwender tätig wird, auf die sich aber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen, insbesondere etwa, weil sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt.
(23) Berater ist jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.
(24) Vertreiber ist, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt.
(25) Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel) sind alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.
(26) Risikoindikator ist das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder beides verwendet wird.
(27) Nichtchemische Methoden sind alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die im Anhang III Z. 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten, oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden.
(28) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer.
(29) Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
(30) Feld ist ein Grundstück oder mehrere Grundstücke, das (die) einheitlich bewirtschaftet wird (werden) und eine zusammenhängende Fläche bildet (bilden), welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder ein Teil eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur örtlich genau bestimmt werden können.
§ 3
Landesaktionsplan
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen (Landesaktionsplan). Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben nach Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen bestehenden Besonderheiten zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren nach Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln angeführte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung nach Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z. 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z. 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z. 3.8 (Ökotoxikologie) dieser Verordnung nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Im Aktionsplan sind auf der Grundlage der Indikatoren nach Abs. 1 lit. c Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen, und zwar insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, welche besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben; weiters sind die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Ziele für die Verringerung des Risikos der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben nach Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung zur Einschränkung der Verwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden. Dabei sind alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ziele nach Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Beschlussfassung über den Aktionsplan oder dessen Änderung sind die abgegebenen Stellungnahmen hinsichtlich aller gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen nachvollziehbar zu berücksichtigen.
(9) Aus Abs. 8 und dem Aktionsplan kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
(10) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und wesentliche Änderungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
§ 4
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – nur Produkte verwendet werden, die in das nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht. Diese Pflanzenschutzmittel sind ehestmöglich, längstens aber innerhalb der aus dem Pflanzenschutzmittelregister ersichtlichen Aufbrauchfrist, zu entsorgen oder an den Abgeber zurückzugeben.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Dabei sind die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips zu befolgen sowie die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zulassung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen einzuhalten.
(4) Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.
(5) Treten Pflanzenschutzmittel bei ihrer Verwendung in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(6) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff darauf erhalten können.
(7) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen oder wiederverschlossenen unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, aus denen das Pflanzenschutzmittel nicht austreten kann und die keinen Anlass zu Verwechslungen des Pflanzenschutzmittels oder des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs bieten können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(8) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass
§ 5
Aufzeichnungen über den Erwerb und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritztagebuch)
(1) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen.
Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.
Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen vorzulegen.
§ 6
Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen, sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt erforderlich ist.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a, b oder c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse allfälliger einschlägiger Risikobewertungen zu umfassen. Ungeachtet dessen ist in den betroffenen Gebieten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu verringern; insbesondere sind Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen. Schließlich sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen dennoch in einer für den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten erkennbaren Weise eingetreten, so ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der sonst hierüber Nutzungsberechtigte unverzüglich über diese Einwirkungen und über die zu deren Beurteilung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(4) Verboten sind das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen und Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Dabei sind jene Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Nachbarn und anwesende Personen rechtzeitig zu warnen, einen verhältnismäßigen Schutz der Bienen nach § 7 sicherzustellen und die Umwelt in der Nähe des betroffenen Gebietes zu schützen.
(5) Anträge von beruflichen Verwendern oder von Verfügungsberechtigten auf Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 4 zweiter Satz haben einen Anwendungsplan zu enthalten, in dem zumindest Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwendung sowie die voraussichtlich eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge enthalten sind. Derartige Anträge haben zudem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der nach Abs. 4 zweiter Satz bewilligten Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Anwendung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
§ 7
Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, ist verboten.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr angewendet werden. Die Behandlung muss jedenfalls so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Unter-, Zwischen- oder Randkulturen während ihrer Blüte oder in Zeiten, in denen sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden,
(4) Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstände sowie in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht angewendet werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen in diesem Bereich nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(7) Zur Verringerung einer Gefährdung der Bienen durch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel hat der Imker für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine ausreichende natürliche Wasserversorgung in unmittelbarer Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(8) Die Landesregierung kann Ausnahmen bewilligen:
(9) Bewilligungen nach Abs. 8 sind mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstände innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet liegen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig, zumindest aber 48 Stunden vor dem Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, verständigt werden können, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.
§ 8
Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung, Schutzausrüstung
(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
(2) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Sie dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidungen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzmasken und Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.
(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt und zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
(4) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass diese nicht in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation gelangen können. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen.
(5) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist bei der Verwendung eine dem Gefährdungspotential des verwendeten Pflanzenschutzmittels entsprechende Schutzbekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutzausrüstung zu verwenden.
§ 9
Ausbildungsbescheinigung
(1) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die
(4) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:
(5) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren
(6) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.
(7) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
(8) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. Gegen die Ungültigerklärung kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.
(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 10
Aus- und Fortbildung
(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.
(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.
(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 11
Ausbildung in einem anderen Staat
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine in einem anderen Staat absolvierte Ausbildung oder eine dort erfolgreich abgelegte Prüfung mit Bescheid als den nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten gleichwertig anzuerkennen und die Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn diese Ausbildung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
(2) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als beruflicher Verwender oder Berater nach diesem Gesetz mit Bescheid als den nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten gleichwertig anzuerkennen und die Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn sie
(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 oder 2 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens achtstündigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h dieser Richtlinie erfolgreich ablegt, wenn die von ihm in einem anderen Staat erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von den für die Tätigkeit als beruflicher Verwender oder Berater nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten wesentlich abweichen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(6) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 4 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem anderen Staat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene, höchstens zweijährige Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung mit Bescheid für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit als beruflicher Verwender oder Berater, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen. Die Landwirtschaftskammer hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(8) Die Landwirtschaftskammer hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(9) Gegen Bescheide nach den Abs. 1, 2 und 6 fünfter Satz kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftkammer nach den Abs. 1, 2, 6 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 12
Information und Sensibilisierung, Berichtspflichten
(1) Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirtschaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handelspackungen aufgedruckt sind.
(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nichtchemischer Methoden zu fördern.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern, Beratern und Verfügungsberechtigten Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Die Landwirtschaftskammer darf für diese Leistungen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe nach Abs. 3 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
§ 13
Kontrollen
(1) Die Landesregierung hat mit Hilfe ihrer Aufsichtsorgane die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 haben insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu umfassen.
(3) Soweit dies für eine wirksame Kontrolle nach Abs. 1 erforderlich ist, sind auch Vertreiber von Pflanzensschutzmitteln im Umfang des § 14 Abs. 4 lit. a und d zu kontrollieren.
(4) Im Fall des Abs. 1 lit. b gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 14
Übertragung von Kontrollaufgaben, Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragten Personen und gegebenenfalls ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute Person
(2) Die Personen nach Abs. 1 gelten ebenso wie die Organe der Behörde als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
(3) Alle Aufsichtsorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind.
(4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere bei beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten, im Fall des Abs. 1 lit. b auch bei nicht beruflichen Verwendern
(5) Hinsichtlich der Kontrolle der Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln nach § 13 Abs. 3 gilt Abs. 4 lit. a und
d.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und dem jeweils Kontrollierten eine Ausfertigung auszuhändigen.
(7) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Aufsichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 15
Probenahme, Untersuchung
(1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und zu verschließen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer hingegen vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, so ist der dritte Teil dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.
§ 16
Maßnahmen
(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so haben die Aufsichtsorgane unverzüglich Anzeige an die Behörde zu erstatten.
(2) Die Behörde hat die zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risikos erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessen Frist mit Bescheid anzuordnen.
Insbesondere kann angeordnet werden:
(3) Die nach Abs. 2 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, des Vorsorgeprinzips und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte zu tragen.
§ 17
Beschlagnahme
(1) Die Behörde kann Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte ohne vorausgegangenes Verfahren beschlagnahmen, wenn eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der berufliche Verwender oder der Verfügungsberechtigte vor deren Ausführung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen.
§ 18
Pflichten der beruflichen Verwender und der Verfügungsberechtigten
(1) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen
(2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind.
§ 19
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Für Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein Jahr.
§ 20
Verfall
(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen zu erklären, es sei denn,
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
§ 21
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
§ 22
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landwirtschaftskammer darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9, 10 und 11 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse.
(2) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 16 Daten nach Abs. 3 dem Amt der Landesregierung zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren übermitteln. Das Amt der Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(5) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 lit. a, b und d zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sowie Daten über vorläufige Beschlagnahmen nach § 17 Abs. 1 den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten und dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren sowie in Verfahren nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten von rechtskräftigen Straferkenntnissen zur Prüfung der Verlässlichkeit an das Amt der Landesregierung und an die Landwirtschaftskammer übermitteln.
(7) Das Amt der Landesregierung darf Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an die Landwirtschaftskammer übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Die Landwirtschaftkammer darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung, der Unabhängige Verwaltungssenat und die Landwirtschaftskammer haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
§ 23
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der beruflichen Verwender und Berater bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 1 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 24
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die Landesregierung hat einem beruflichen Verwender oder einem Berater, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land die Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 25
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 26
Umsetzung von Unionsrecht
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) In diesem Gesetz wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.
§ 27
Übergangsbestimmungen
(1) Der Landesaktionsplan ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinn des § 3 Abs. 10 erstmals bis spätestens 30. April 2012 zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.
(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß den Vorschriften des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis 31. Dezember 2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(4) Sachkundenachweise im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, behalten unbeschadet des § 9 Abs. 1 bis 26. November 2015 ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf dieses Tages können Personen, die über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, bei der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 3 beantragen. Die Landwirtschaftskammer hat eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich im Sinn des § 9 Abs. 5 ist und die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 3 nachweist.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Berater, wobei dem Sachkundenachweis im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006 eine zumindest einjährige berufliche Tätigkeit als Berater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.
§ 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006, LGBl. Nr. 5/2007, außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 lit. a, soweit sich dieser auf § 4 Abs. 4 bezieht, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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