Datum der Kundmachung
12.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2012 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf eine sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, auf die Nutzung bestehender Bausubstanz und auf die Umsetzung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Bedacht zu nehmen.“
„(9) Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2011,
„(19) Als innovative klimarelevante Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme gelten:
(20) Als Heizwärmebedarf (HWB) gilt jener Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode nach der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, bei einer Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a (Referenzklima) ergibt. Diese Richtlinie kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, bezogen werden. Die technischen Regelwerke, auf die darin Bezug genommen wird, können beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, gegen Kostenersatz bezogen werden.
(21) Als umfassende energetische Sanierung gelten zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
(22) Sollzinssatz ist der als variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.“
„(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:
(2) Das Land Tirol hat die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.“
„(5) Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich
„(3) Das Ausmaß des Förderungskredits nach Abs. 1 kann unterschiedlich festgelegt und unbeschadet der Bestimmung des § 45 Abs. 10 insbesondere auch vom Familieneinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche, vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, von der Art des zu fördernden Objektes, von der Nettonutzflächendichte, von ökologischen und energetischen Kriterien des Objektes (z. B. Heizwärmebedarf), der Haustechnik und vom Grundverbrauch abhängig gemacht werden.“
(1) Bürgschaften können für Kapitalmarktkredite übernommen werden, insbesondere für solche, die von Mietern bei Vorhaben der Wohnhaussanierung in Verbindung mit der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen aufgenommen werden. Der zu verbürgende Kredit muss den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 entsprechen.
(2) Die Bürgschaft darf sich höchstens auf den förderbaren Kreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Kreditforderung verbundenen Kosten beziehen.
(3) Eine Bürgschaft darf nur unter der Voraussetzung übernommen werden, dass eine Zahlung aus der Bürgschaft erst erfolgt, wenn der Kreditgläubiger gegen den Kreditschuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der Kreditgläubiger die Bedingungen der Bürgschaftserklärung erfüllt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Voraussetzung der Erwirkung eines Exekutionstitels abgesehen werden.“
„§ 17
Förderungswerber
(1) Der Förderungswerber um einen Förderungskredit muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss. Für die Sanierung einer Wohnung, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, kann auch dem Mieter unter den Voraussetzungen nach § 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010, eine Förderung gewährt werden.
(2) Förderungskredite dürfen nur gewährt werden:
(3) Für die Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für Vorhaben der Wohnhaussanierung ist die österreichische Staatsbürgerschaft nicht Voraussetzung. Sonstige Zuschüsse dürfen nur österreichischen Staatsbürgern gewährt werden.
(4) Beihilfen dürfen nur gewährt werden:
(5) Bürgschaften dürfen nur für eigenberechtigte österreichische Staatsbürger übernommen werden.
(6) Vom Erfordernis der Eigenberechtigung nach Abs. 2 lit. a und h, Abs. 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.
(7) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung so lange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, festgestellt wurden und für deren Behebung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Weiters sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen nach § 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hinsichtlich der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von einer Förderung ausgeschlossen.“
„§ 17a
Gleichstellung
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn die Beantragung einer Förderung in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen, obliegt dem Förderungswerber.“
„(4) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur begünstigten Personen, die österreichische Staatsbürger sind, Gemeinden sowie Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, ins Eigentum oder Wohnungseigentum übertragen werden. Geförderte Wohnungen dürfen auch natürlichen oder juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Österreich zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – übertragen werden.
(5) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen oder an die im § 17 Abs. 2 lit. e genannten Rechtsträger zur Unterbringung begünstigter Personen vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden dürfen geförderte Wohnungen auch an natürliche oder juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – vermieten. Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, so gilt die Beschränkung der Weitergabe nur an Dienstnehmer nicht.“
„(3) Sofern dem zur Sicherstellung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Förderungswerber im Grundbuch zugunsten des Landes Tirol die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Das Land Tirol darf den Vorrang für Pfandrechte zur Sicherstellung anderer Kredite nur einräumen, wenn diese Kredite oder zu deren Umfinanzierung vorgesehene Kredite nach dem der Erstzusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan zur Finanzierung des Objektes einschließlich der Grundkosten erforderlich sind und die Sicherstellung des Förderungskredits gegeben ist.“
„(4) Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach § 6 Abs. 5 lit. b Z. 3 höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei § 6 Abs. 5 lit. b Z. 4 sinngemäß gilt.“
„(1) Wurde ein Förderungskredit zugesichert und durch Eintragung eines Pfandrechtes sichergestellt, so ist hinsichtlich der Liegenschaft oder des Baurechts ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Es kann jedoch festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes. Die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes kann insbesondere in jenen Fällen entfallen, in denen nach § 22 Abs. 4 eine grundbücherliche Sicherstellung des Förderungskredits entfällt.“
„(6) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und ausgenommen bei Dienstnehmerwohnungen, ist spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes für den Förderungskredit und des Veräußerungsverbotes ein Belastungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Land Tirol hat einer Belastung zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Vorhabens erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat das Belastungsverbot zu löschen, wenn das Wohnungseigentum für alle Wohnungseigentümer verbüchert ist.“
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von den im Abs. 1 genannten Personen die Daten nach Abs. 1 und weiters Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.
(3) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, die im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Datenarten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 1 lit. a, b, c und f genannten Datenarten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, die im Abs. 1 lit. a, b, c und d genannten Datenarten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
(6) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.
(7) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit, zur effizienten Förderabwicklung sowie zur Vermeidung von Doppelförderungen die Daten nach den Abs. 1 und 2 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011, verwenden. Betreiber ist das Amt der Landesregierung.
(8) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten nach den Abs. 1 und 2 beauftragten Dienstleistern im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten für Zwecke der treuhänderischen Verwaltung und bankenmäßigen Durchführung der Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung und der damit zusammenhängenden Vorhaben sowie der gerichtlichen Einbringung von Förderungen benötigt werden.
(9) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im Abs. 1 genannten Daten weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(10) Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(11) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Daten über
(12) Daten nach den Abs. 1 und 2 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.“
„(1) Das Land Tirol kann für den Fall, dass ein
aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährter Förderungskredit vorzeitig zurückbezahlt wird, einen Nachlass auf den noch nicht fälligen Teil des Förderungskredits gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des Förderungskredits betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der Nachlass vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der Kreditschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des Förderungskredits erhalten hat. Wurden mehrere Förderungskredite für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den Förderungskrediten auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser Kredite zulässig, wobei zumindest für einen Kredit die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurden und für die eine Zusicherung nach § 20 noch nicht erteilt wurde, ist § 6 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2011 weiter anzuwenden.
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