Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Änderung
LGBL_TI_20120424_40Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2012 14.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Februar 2012, mit dem das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, wird wie folgt geändert:
"§ 8
Wiederkehrende Analysen
(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind."
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt."
"(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören."
"(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen."
"(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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