Datum der Kundmachung
13.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2012 13.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 27. März 2012 über die Festlegung von Haftungsobergrenzen
Aufgrund des § 86 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2012, und des § 68a Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2012, wird verordnet:
§ 1
Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
§ 2
Haftungsobergrenze
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt 50 v.H. der Einnahmen des Abschnittes 92 der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
(3) Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
(4) Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
(5) Abreifende Haftungen gemäß § 2 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2009, werden auf die Haftungsobergrenze nicht angerechnet.
(6) Der Gesamtstand der Haftungen gemäß Abs. 5 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen und darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden.
(7) Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Gemeindeverbandes besteht, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
§ 3
Risikoklassen
Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt:
§ 4
Ermittlung des Wertes einer Haftung
(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.
(2) Der Risikofaktor beträgt:
a) bei Haftungen der Risikoklasse 1: 25 v.H.
b) bei Haftungen der Risikoklasse 2: 50 v.H.
c) bei Haftungen der Risikoklasse 3: 100 v.H.
§ 5
Bewertungszeitpunkt
(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im § 4 angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
§ 6
Risikovorsorgen
(1) Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände müssen für die von ihnen übernommenen Haftungen Risikovorsorgen durch Dotierung zweckgewidmeter Rücklagen oder Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
§ 7
Übernahme von Haftungen durch andere Rechtsträger
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richtet sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
§ 8
Meldepflicht
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen und allfällige Risikovorsorgen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form zu melden.
(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände hinsichtlich der nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordneten Rechtsträger die in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen und allfällige Risikovorsorgen sowie die Übernahme von Haftungen durch diese Rechtsträger während des Jahres der Landesregierung zu melden.
§ 9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 8 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.
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