Datum der Kundmachung
13.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2012 10.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2012, mit der die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund des § 38a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 1 hat zu lauten:
"(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 165 Stück und bei Birkhahnen 673 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst elf Auerhahnen und 69 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 26 Auerhahnen und 100 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 24 Auerhahnen und 64 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 22 Auerhahnen und 44 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck zehn Auerhahnen und 94 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 40 Auerhahnen und 118 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 64 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 30 Auerhahnen und 120 Birkhahnen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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