Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
LGBL_TI_20120306_24Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen AufsichtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2012 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2012 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht
Aufgrund des § 38b Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, wird verordnet:
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Textil in Wappenform in der Abmessung von 95 Millimeter mal 75 Millimeter herzustellen. Es hat einen roten Rand aufzuweisen und in der Mitte das stilisierte Innsbrucker Stadtwappen in roter Farbe sowie darüber zweizeilig in schwarzer Farbe die Inschrift "Städtisches Aufsichtsorgan" zu zeigen.
(2) Das Dienstabzeichen ist sichtbar auf der rechten Schulter zu tragen.
§ 2
Dienstausweis
(1) Der in der Anlage 2 abgebildete, einfach gefaltete Umschlag des Dienstausweises hat die Abmessungen von 148 Millimeter mal 105 Millimeter (DIN A6) aufzuweisen. Der Umschlag des Dienstausweises ist in hellgrüner Farbe, mit dem Logo "INNS’BRUCK" in roter Farbe im rechten oberen Eck, herzustellen und hat weiters in schwarzer Farbe die Beschriftung "DIENSTAUSWEIS/ERMÄCHTIGUNGSURKUNDE" zu zeigen.
(2) Der Dienstausweis hat
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1 – Dienstabzeichen
siehe pdf-Datei
Anlage 2 – Dienstausweis
siehe pdf-Datei
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