Novellen zum Landesbedienstetengesetz (1. LBedG-Novelle) und zum Landesbeamtengesetz 1998 (45. Landesbeamtengesetz-Novelle)
LGBL_TI_20120223_21Novellen zum Landesbedienstetengesetz (1. LBedG-Novelle) und zum Landesbeamtengesetz 1998 (45. Landesbeamtengesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2012 7.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Landesbedienstetengesetz (1. LBedG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (45. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Landesbedienstetengesetzes (1. LBedG-Novelle)
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung von nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
"(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung oder Neuberechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind diese auf volle Dienststunden aufzurunden."
"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 154,8
a 1 bis 7 154,8
a ab 8 196,6"
"Anlage 1 § 35 Abs. 2)
Entlohnungsschema (2012)
Tabelle siehe pdf-Datei
Entlohnungsschema I (2012)
Tabelle siehe pdf-Datei
Anlage 5 (§ 81i)
Entlohnungsschema II (2012)
Tabelle siehe pdf-Datei
Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (45. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
Tabelle siehe pdf-Datei
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
"a) für Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
und des medizinisch-technischen Fachdienstes 140,0 Euro;
b) für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
der Dienstklasse II 140,0 Euro,
der Dienstklasse II 168,0 Euro;
c) für Beamte der Sanitätshilfsdienste 53,3 Euro."
Artikel III
Stufenweise Anhebung des Beitrags von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen
Für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z. 10 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a "3,7" und der Hundertsatz in der lit. b "3,9" zu lauten haben.
Artikel IV
Änderung des Gesetzes vom 5. Oktober 2011, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden
Das Gesetz, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden, LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
Art. III hat zu lauten:
"Artikel III
Optionsrecht für Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).
(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung)."
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(3) Art. I Z. 3, Art. II Z. 3 und Art. IV treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Art. III tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(5) Art. I Z. 2 sowie Art. II Z. 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(6) Art II Z. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
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