Datum der Kundmachung
23.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2012 7.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert wird (1. G-VBG 2012- Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden und Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen."
"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 154,8
a 1 bis 7 154,8
a ab 8 196,6
"(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
"(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
"(7) Wären Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
"(3) Die von pädagogischen Fachkräften, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gegenüber pädagogischen Fachkräften, die während dieser Zeiten nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 102 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 103 Abs. 2 und für die Fortbildung nach § 105."
"(1) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 261,3 277,3 297,1
2 238,7 251,5 268,4
3 188,4 199,6 213,7
4 143,3 152,4 161,7
5 89,9 95,9 103,3"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 91,7
6 bis 11 128,9
ab 12 183,0"
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 13 und 16, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist."
"(12) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen."
"§ 125
Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
"Anlage 1 (§ 40 Abs. 1)
Entlohnungsschema I (2012)
siehe pdf-Datei
Anlage 2 (§ 42 Abs. 1)
Entlohnungsschema II (2012)
siehe pdf-Datei
Anlage 3 (§ 106 Abs. 1)
Entlohnungsgruppe ki (2012)
Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.841,7
2 1.872,2
3 1.901,0
4 1.923,5
5 1.956,4
6 2.001,0
7 2.078,8
8 2.180,3
9 2.245,5
10 2.311,6
11 2.413,3
12 2.538,1
13 2.663,2
14 2.787,8
15 2.912,4
16 3.022,6
17 3.138,2
18 3.262,5
19 3.375,5
Anlage 4 (§ 126 Abs. 1)
Entlohnungsgruppe kgh (2012)
Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.456,1
2 1.477,5
3 1.498,9
4 1.603,0
5 1.624,1
6 1.645,5
7 1.666,9
8 1.688,2
9 1.730,6
10 1.752,0
11 1.773,5
12 1.795,1
13 1.865,2
14 1.890,3
15 1.914,6
16 1.939,7
17 1.972,4
18 2.006,7
19 2.041,5"
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 11, 12, 13, 18, 22, 23, 24, 25 und 26 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21 und 27 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
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