Datum der Kundmachung
23.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2012 7.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 25 Abs. 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15e Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, nach § 7 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 und nach § 24m Abs. 3, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
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