Datum der Kundmachung
21.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2012 5.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt."
"Beurlaubung, Mandats- und Amtsverzicht
(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß."
"(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
"§ 86
Übernahme von Haftungen
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist."
Artikel II
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach § 105 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Art. I Z. 16 ist weiterhin § 105 Abs. 2 in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 8, 14 und 17 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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