Datum der Kundmachung
26.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2012 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2011, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:
"(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, 73 Abs. 4 und 88 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt."
"§ 7
Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 8
Wählbarkeit
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 9
Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2011, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 3 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet sechs Monate nachdem die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein."
"§ 12
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Die örtlichen Wahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden, ausgenommen für jenen der Bezirkswahlbehörde, ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde sind mehrere Stellvertreter zu bestellen und ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.
(2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind. Der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde und seine Stellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes haben.
(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person, die nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar ist, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
(5) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
(7) Den Mitgliedern der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges, sofern die Barauslagen und der Verdienstentgang nicht bereits nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2001, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden ihren Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges beim Vorsitzenden dieser Behörde geltend zu machen haben, der hierüber endgültig entscheidet."
"(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§§ 54b und 54c Abs. 1) und deren Auswertung nicht selbst durchführt, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten
"§ 34
Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vorSonderwahlbehörden
(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, sofern sie nicht nach § 34a die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
(5) Die Gemeinde hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte "Anmerkung" das Wort "Sonderwahlbehörde" einzutragen. Das Verzeichnis ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort "Sonderwahlbehörde" zu streichen.
§ 34a
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für Briefwähler
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können, sofern sie nicht nach § 34 Abs. 1 die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der Gemeinde zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wahlkarten für die engere Wahl des Bürgermeisters sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, amtliche Stimmzettel oder Wahlkuverts darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(6) Die Gemeinde hat die Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte "Anmerkung" das Wort "Briefwahl" einzutragen. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 54a Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 54a Abs. 1) oder unter Vorlage der Wahlkarte durch persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind."
"§ 36
(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Gemeindewahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Gemeindewahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.
(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familien- bzw. Nachnamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessen die Kurzbezeichnung bei jener Wählergruppe zu entfallen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungen zu entfallen."
"(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein."
"(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Wähler zur Stimmabgabe oder Personen, die Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b abgeben wollen, eingelassen werden. Die Wähler und die angeführten Personen haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe oder der Abgabe der Wahlkarte(n) sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler und die angeführten Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden."
"(6) Abgesehen von den Fällen des § 52a Abs. 1 dritter Satz darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden."
"§ 52a
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 52b
Abgabe verschlossener Wahlkarten in einem Wahllokal
Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 54a Abs. 1 lit. b), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wiederum zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet unter Verschluss beizuschließen."
"§ 54a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch auf folgende Arten ausgeübt werden (Briefwahl):
(2) Hierzu hat der Wähler der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und, sofern er nicht nach Abs. 1 lit. b vorgehen möchte, so rechtzeitig im Postweg oder in sonstiger Weise, insbesondere auch durch persönliche Übergabe während der Amtsstunden, an die Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg sind von dieser zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat auf der bei ihr nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
§ 54b
Behandlung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten
(1) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) und die nach § 54a Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde zu übergeben.
(2) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
(4) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
§ 54c
Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten
(1) Eine Wahlbehörde, die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen hat, hat das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Der Wahlleiter dieser Wahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörde hat die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(2) Eine Wahlbehörde (Wahlbehörden), die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu erfassen und zudem das Wahlergebnis dieser Briefwähler zu ermitteln hat (haben), hat (haben) am Wahltag nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen.
§ 54d
Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden
Haben nach der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden."
"§ 59
Schluss der Stimmabgabe
Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
§ 60
Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel
(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 59 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
(2) Sodann sind die nach § 54a Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 54b Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren."
"(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen des Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest ein Sitz im Gemeindevorstand entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei."
"(3) Für die im § 23a Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."
"§ 86
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu ahnden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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