Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Änderung
LGBL_TI_20120117_2Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2012 1.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2011, mit der die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 geändert wird
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Artikel I
Die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Planinhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Flächenwidmungspläne sind der Landesregierung in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format gemeinsam mit den ihr nach § 67 Abs. 1 TROG 2011 bzw. nach § 113 Abs. 3 und 4 TROG 2011 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 vorzulegenden Plänen und Unterlagen zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 3 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(4) Die Mitteilung der Bebauungspläne an die Landesregierung nach § 68 Abs. 5 TROG 2011 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen."
"Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden."
"(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Zusätzlich werden sie auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 werden durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung ersetzt.
(3) Auf Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzepten kann statt der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung des Art. I in Verbindung mit Abs. 2 weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 angewendet werden.
(4) Liegt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf
(5) Die Anlagen 1, 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 und die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Zusätzlich werden sie auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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