Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Heiterwang und der Gemeinde Bichlbach
LGBL_TI_20111222_136Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Heiterwang und der Gemeinde BichlbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 136/2011 46.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. November 2011 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Heiterwang und der Gemeinde Bichlbach
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LBGl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2011, die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der Gemeinde Heiterwang vom 21. September 2011 und der Gemeinde Bichlbach vom 7. September 2011, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen Gemeinden vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Heiterwang und der Gemeinde Bichlbach wird ausgehend von dem in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt Nummer 4744 über die Grenzpunkte Nummer 4553, 4552, 5543, 5544, 5545 und 4536 zu dem in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt Nummer 4731 gebildet. Der Grenzverlauf zwischen den einzelnen Grenzpunkten ist geradlinig.
Diese Grenzänderung erfolgt entsprechend der Vermessungsurkunde vom 5. August 2011, GZl. 83182/11, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Peter Trefalt, Breitenwanger Straße 12, 6600 Reutte.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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