Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 134/2011 45.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.
(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 bzw. 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 3
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Agentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.
(2) Anschlussleistung ist die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung.
(3) Ausgleichsenergie ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann.
(4) Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.
(5) Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt.
(6) Bilanzgruppenkoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt.
(7) Bilanzgruppenverantwortlicher ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt.
(8) Direktleitung ist entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen.
(9) Einspeiser ist ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt.
(10) Elektrische Leitungsanlagen sind jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(11) Elektrizitätsunternehmen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.
(12) Horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt.
(13) Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.
(14) Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)
(15) Endverbraucher ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.
(16) Energieeffizienz-/Nachfragesteuerung ist ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.
(17) Engpassleistung ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit.
(18) Entnehmer ist ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt.
(19) ENTSO (Strom) ist der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
(20) Erneuerbare Energiequelle ist eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).
(21) Erzeuger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt.
(22) Erzeugung ist die Produktion von Elektrizität.
(23) Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) ist die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus
KWK.
(24) Erzeugungsanlage ist ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark.
(25) Dezentrale Erzeugungsanlage ist eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient.
(26) Fahrplan ist jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.
(27) Gesamtwirkungsgrad ist die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde.
(28) Haushaltskunden sind Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.
(29) Hilfsdienste sind alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.
(30) Kennzeichnungspflichtiges Werbematerial ist jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen:
(31) Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
(32) Kontrolle sind Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
(33) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.
(34) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht.
(35) In KWK erzeugter Strom ist Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird.
(36) Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb.
(37) KWK-Block ist ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann.
(38) KWK-Kleinanlage ist ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität von unter 1 MW.
(39) KWK-Kleinstanlage ist eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW.
(40) Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; ein Kraftwerk kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und es umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen.
(41) Kraftwerkspark ist eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.
(42) Kunden sind Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen.
(43) Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers.
(44) Lieferant ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt.
(45) Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.
(46) Marktteilnehmer sind Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer.
(47) Netzanschluss ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem.
(48) Netzbenutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt.
(49) Netzbereich ist jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten.
(50) Netzbetreiber ist ein Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.
(51) Netzebene ist ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.
(52) Netzzugang ist die Nutzung eines Netzsystems.
(53) Netzzugangsberechtigter ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt; dazu zählen insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(54) Netzzugangsvertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt.
(55) Netzzutritt ist die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses.
(56) Notstromaggregate sind Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen.
(57) Nutzwärme ist die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme.
(58) Primärregelung ist eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß der eingestellten Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt.
(59) Regelzone ist die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird.
(60) Regelzonenführer ist derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann.
(61) Reservestrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist.
(62) Sekundärregelung ist die automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen; die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen.
(63) Sicherheit ist sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit.
(64) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie (Abs. 67) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III dieser Richtlinie besonders zu berücksichtigen.
(65) Standardisiertes Lastprofil ist ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil.
(66) Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen, wie Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen, soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen.
(67) Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW.
(68) Stromhändler ist ein Lieferant, der Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft.
(69) Systembetreiber ist ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können.
(70) Übertragung ist der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
(71) Übertragungsnetz ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient.
(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Netz AG, soweit diese ein Übertragungsnetz in Tirol betreiben.
(73) Umweltverschmutzung im Sinn der IPPC-Richtlinie ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen kann.
(74) Verbindungsleitungen sind Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen.
(75) Verbundnetz ist eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind.
(76) Versorger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt.
(77) Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden.
(78) Verteilernetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen.
(79) Verteilung ist der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
(80) Wesentliche Änderung einer Anlage ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Erfordernisse nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie um 50 MW.
(81) Wirkungsgrad ist der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad.
(82) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung sind die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll.
(83) Wirtschaftlich vertretbarer Bedarf ist der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.
(84) Zählpunkt ist die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird; eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
(85) Zusatzstrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Anlagen
§ 5
Allgemeine Erfordernisse
(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
(2) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass
(3) Die Erfordernisse für Anlagen im Sinn der Seveso II-Richtlinie ergeben sich aus den §§ 32, 33 und 34.
§ 6
Bewilligungspflichtige Anlagen
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
§ 7
Anzeigepflichtige Anlagen
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.
Verfahrensbestimmungen für bewilligungspflichtige Anlagen
§ 8
Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über
(4) Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
§ 9
Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2
(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 10
Parteien, mündliche Verhandlung
(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:
(2) Von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a und b sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) während vier Wochen und weiters durch Verlautbarung in der auflagenstärksten im Bezirk mindestens wöchentlich erscheinenden Zeitung und im Internet kundzumachen. Besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung kundzumachen.
(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.
(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung der Unterlagen ist in der Ladung und in der Kundmachung hinzuweisen.
(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
§ 11
Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.
(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen bezüglich grenznaher Grundstücke im Ausland, wenn im betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich einen im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 12
Errichtungsbewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Dem Antragsteller ist die Errichtungsbewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und gegebenenfalls auch nach § 8 Abs. 3 zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(6) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 5 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.
(7) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die er nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 13
Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung
(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.
(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so sind die Änderungen in einem mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu bewilligen. Bei sonstigen Abweichungen ist die Betriebsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Änderung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Errichtungsbewilligung versagt, so ist nach § 22 vorzugehen.
(4) Hinsichtlich der Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung allerdings nur zu, soweit das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung abweicht und sie durch diese Abweichung in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können.
(5) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
§ 14
Probebetrieb
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheides, mit dem dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
§ 15
Betriebsleiter
(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z. 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.
(3) Die fachliche Befähigung ist
(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit
(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats
(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Vorausssetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.
(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 16
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der im Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.
(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.
(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 17
Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, Außerbetriebnahme und Außerbetriebsetzung
(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn diese derart mangelhaft ist, dass den Erfordernissen nach § 5 durch Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber den Weiterbetrieb der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
§ 18
Wiederkehrende Überprüfung
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern im Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheid keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden entspricht.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Eintragungen sind unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat der Bewilligungsinhaber die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu treffen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.
(7) Der Bewilligungsinhaber entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn
§ 19
Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 20
Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage
(1) Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die beabsichtigten Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz darzulegen.
§ 21
Erlöschen der Bewilligung
(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(2) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.
(5) Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten die §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
§ 22
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines solchen Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.
(2) Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 23
Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen
(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer, bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.
(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.
(3) Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.
Verfahrensbestimmungen für anzeigepflichtige Anlagen
§ 24
Anzeige, Instandhaltung
(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Jedenfalls sind anzuschließen:
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b und 4 ist dem Anzeigenden eine mit einem Vermerk, wonach die Ausführung des Vorhabens zulässig ist, versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zu übersenden.
(6) Ergibt sich, dass den Erfordernissen nach § 5 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(7) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und 6 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(8) Die §§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß.
§ 25
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.
(2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Wurde mit der Ausführung eines angezeigten Vorhabens ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 begonnen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb bis zum Ablauf der im § 24 Abs. 2 genannten Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben in weiterer Folge untersagt, weil es bewilligungspflichtig ist, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt § 22 Abs. 2 sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben dagegen in weiterer Folge untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Anzeigenden unmittelbar die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Zwangsrechte
§ 26
Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten
(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.
(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung. Den im Abs. 2 genannten Personen kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit der Benützung der betroffenen Grundstücke zu.
(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der im Abs. 2 genannten Personen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den im Abs. 2 genannten Personen rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor ihrer Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber diesen Personen auf deren Verlangen auszuweisen.
(8) Die im Abs. 2 genannten Personen haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.
(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
§ 27
Enteignung
(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
§ 28
Gegenstand und Umfang der Enteignung, Verfahren
(1) Durch Enteignung können
(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch die Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig.
(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6) Würde ein Grundstück durch im Weg der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie; Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie
§ 29
Anwendungsbereich, Verfahren
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Kundmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
(3) Will der betreffende Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb der die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können.
Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem betreffenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.
(4) Wird von einem anderen Staat im Sinn des Abs. 2 erster Satz ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Staat ehestmöglich zu übermitteln.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für andere als die im Abs. 2 erster Satz genannten Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und im Übrigen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
(6) In Verfahren betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie ist der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektsunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
(8) Über Berufungen gegen Bescheide betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 30
Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen
(1) Der Bescheid, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:
(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.
§ 31
Anpassungsmaßnahmen
(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einhaltung der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat unbeschadet des § 16 Abs. 1 auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Bewilligung oder der Bewilligungsauflagen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 30 Abs. 1 lit. b zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 32
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso II-Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.
(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.
(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes sind:
§ 33
Pflichten des Betreibers
(1) Der Inhaber der Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Der künftige Inhaber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung mitzuteilen:
(3) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber der Anlage der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4) Der Inhaber der Anlage oder die für den Betrieb sonst verantwortliche(n) Person(en) hat (haben) der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:
(5) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. a hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde unverzüglich nachzuweisen.
(6) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso II-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(7) Weist der Inhaber einer Anlage nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden. Die Behörde hat auf Antrag die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts mit Bescheid festzustellen.
(8) Soll eine Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b neu errichtet oder wesentlich geändert werden, so ist der Behörde gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile nach Abs. 6 lit. a bis d zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der endgültige Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.
(9) Im Fall einer wesentlichen Änderung einer Anlage hat deren Inhaber das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept ist weiters zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben, jedenfalls aber alle fünf Jahre. Die getroffenen Änderungen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(10) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebes erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der wesentliche Inhalt des internen Notfallplans ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik oder die Organisation der Notdienste, wesentlich geändert haben, mindestens jedoch alle drei Jahre. Der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(11) Die Inhaber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Inhaber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
(12) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat:
§ 34
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1 zu erstellen und den Inhabern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund des Domino-Effektes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten oder -ländern befindlichen Anlagen im Sinn des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention) zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen.
(3) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Inhabers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Inhaber der Anlage
(4) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion nach Abs. 3 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Inhaber der Anlage alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Inhaber der Anlage Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.
(5) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.
(6) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 32, 33 und 34 sowie unter Bedachtnahme auf die Seveso II-Richtlinie und die Helsinki-Konvention durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen zu erlassen über:
(7) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für das Katastrophenmanagement zuständigen Behörden zu übermitteln.
(8) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(9) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 6 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.
Betrieb von Netzen
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 35
Gewährung und Organisation des Netzzuganges
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Im Netzanschlussvertrag sind jedenfalls festzulegen:
§ 36
Allgemeine Pflichten, Bedingungen des Netzzuganges
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
(2) Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 41 bzw. § 47 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, so hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(5) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen
(6) Die Netzbetreiber haben für die an ihrem Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen, nach § 63 Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 63 Abs. 2 auszustellen.
§ 37
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.
§ 38
Verweigerung des Netzzugangs
(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen.
(3) Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
Regelzonen
§ 39
Regelzone, Regelzonenführer
(1) Jener Bereich, der vom Übertragungsnetz, das von der TIWAG-Netz AG oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, abgedeckt wird, bildet eine Regelzone. Die TIWAG-Netz AG oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer.
(2) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet:
Übertragungsnetze
§ 40
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet:
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Gleichbehandlungsprogramm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Seine Einhaltung ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
§ 41
Netzentwicklungsplan
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt und dazu dient,
(2) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze nach Art. 12 Abs. 1 und für gemeinschaftsweite Netze nach Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor der Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(5) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(6) Alle Marktteilnehmer haben dem Übertragungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
Betrieb von Verteilernetzen
§ 42
Konzessionspflicht
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.
§ 43
Sachliche Voraussetzungen
(1) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(2) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
§ 44
Persönliche Voraussetzungen bei natürlichen Personen
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass
(2) Begünstigte sind:
(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z. 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z. 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z. 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z. 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z. 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.
§ 45
Persönliche Voraussetzungen bei juristischen Personen
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, dass
(2) Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.
(3) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters zur Vertretung des Elektrizitätsunternehmens nach außen befugt oder dort mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen.
(4) Die Landesregierung kann von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(5) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.
§ 46
Verfahren
(1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 44 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Fall der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten werden. Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a geltend zu machen.
(4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
§ 47
Erteilung der Konzession, Änderung des Konzessionsbescheides
(1) Die Landesregierung hat über die Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 43 sowie § 44 bzw. § 45 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Landesregierung hat im Konzessionsbescheid festzustellen, dass der Konzessionswerber, der Geschäftsführer bzw. der technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z. 4 bzw. 5 erfüllt.
(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Im Konzessionsbescheid ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Landesregierung gehemmt.
(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.
(7) Ist ein Konzessionsinhaber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionsbescheide entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionsbescheide anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 48
Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder technischen Betriebsleiters
(1) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder des technischen Betriebsleiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 bzw. § 45 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats
(2) Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb der im Abs. 1 dritter Satz genannten Frist nicht untersagt wurde.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Bestellung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nachträglich weggefallen ist.
(4) Scheidet der Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung der Bestellung widerrufen, so darf das Netz bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 49
Recht zum Netzanschluss, Ausnahme
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 50
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat, soweit dies erforderlich ist, in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, haben überdies folgende Pflichten:
§ 51
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
(1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.
§ 52
Umgründungen
(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung in das Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt mit dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz, wenn die Anzeige bis dahin nicht erstattet wurde oder der Rechtsnachfolger bis dahin über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter (§ 53) verfügt.
§ 53
Verpachtung der Konzession
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit dem Ende des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 57 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung aus einem dieser Gründe hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen.
(7) In Verfahren nach den Abs. 2 und 6 haben der Konzessionsinhaber und der Pächter Parteistellung.
§ 54
Fortbetriebsrechte
(1) Zur Ausübung der Konzession sind berechtigt:
(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z. 1, 4 oder 5, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht eigenberechtigt ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer bzw. technischer Betriebsleiter zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers oder technischen Betriebsleiters und jeder Wechsel in deren Person sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
§ 55
Entstehung und Beendigung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder, falls sie eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder die Verlassenschaft des Verteilernetzbetreibers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 56
Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
(2) Im Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Konzession nach Abs. 1 erloschen ist.
§ 57
Entziehung der Konzession
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.
(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
§ 58
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn
(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.
(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Vergütung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Vergütung zu enteignen.
(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Vergütung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
Erzeuger
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 59
Pflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger sind verpflichtet,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.
(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet,
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen nach § 63 Z. 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind weiters verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind weiters verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
§ 60
Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe dieser Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 oder in gesonderten, ebenfalls nach § 41 ElWOG 2010 zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
§ 61
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Nettojahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 62
Errichtung und Betrieb von Direktleitungen
Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen.
KWK-Anlagen
§ 63
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.
(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz 2012 ausgestellt wird oder nach dem vormaligen Ökostromgesetz ausgestellt wurde.
§ 64
Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzung nach Abs. 1 vorliegt.
Pflichten gegenüber Kunden
§ 65
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten und Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 66
Stromhändler und sonstige Lieferanten
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung von Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit elektrischer Energie zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind über dessen Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land Tirol tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im jeweiligen Versorgungsgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im jeweiligen Versorgungsgebiet, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(6) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z.B. die Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.
(8) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.
Bilanzgruppen
§ 67
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
(3) Die nähere Regelung der im Abs. 2 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.
§ 68
Bilanzgruppenverantwortlicher
(1) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung der Bilanzgruppe dem Bilanzgruppenkoordinator und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf einer Bewilligung der Regulierungsbehörde. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die notwendig sind, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht. Jedenfalls sind ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als zwei Monate sein darf, und Unterlagen zum Nachweis, dass
(3) Die fachliche Eignung im Sinn des Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen, insbesondere aufgrund einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, etwa im Rahmen des Stromhandels, der Stromerzeugung oder des Netzbetriebes.
(4) Liegt ein vollständiger Antrag vor, so hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 vorliegen. Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(5) Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt, so ist dieser auch zur Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen in Tirol berechtigt.
(6) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden.
§ 69
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 87 Abs. 4 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:
§ 70
Widerruf der Bewilligung
Die Regulierungsbehörde hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn
§ 71
Wechsel der Bilanzgruppe
Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe, dem Netzbetreiber und dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiterzugeben.
§ 72
Bilanzgruppenkoordinator
(1) Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine beteiligte Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.
(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
Behörden
§ 73
Behörden
(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach
Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 74
Länderübergreifende Netze
Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
§ 75
Veröffentlichung der Allgemeinen Bedingungen und Systemnutzungstarife
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.
(2) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
§ 76
Elektrizitätsbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis h sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis h haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Elektrizitätsbeirat zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis h durch
(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
§ 77
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörden nach § 73 können die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder Bescheide verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.
(6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 78
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:
(2) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.
(4) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.
(5) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 2 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.
(6) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.
(7) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 8 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 2 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.
(8) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 1 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.
(9) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Administration des Elektrizitätsbeirates nach § 76 von seinen Mitgliedern Daten nach Abs. 2 verarbeiten.
(10) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Erfüllung seiner unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 2 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.
(11) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.
(12) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 2 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z. 1 verarbeiten.
(13) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach den Abs. 1 bis 3 den Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten und dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 1 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.
(15) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung und die Regulierungsbehörde haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(17) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
§ 79
Überwachungspflichten
(1) Die Landesregierung hat ihre den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen wahrzunehmen und insbesondere
(2) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sind folgende Daten zu erheben:
(3) Die Verpflichteten nach Abs. 2 haben der Landesregierung die Daten bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhebungsmasse, -einheiten und - merkmale, die Merkmalsausprägung, das Datenformat, die Häufigkeit, die Zeitabstände und das Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie über den auskunftspflichtigen Personenkreis erlassen.
(5) Bei einem Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist von der Landesregierung laufend zu beobachten, ob dieser Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt wird.
§ 80
Berichtspflichten
(1) Der nach § 43 Abs. 2 lit. e benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung hat
(3) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81
Mitwirkung der Organe der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.
§ 82
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Wahrung der der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe von Äußerungen nach § 46 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 83
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 nicht entspricht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(7) Wurde
(8) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(9) Der Versuch ist strafbar.
§ 84
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 23 dieses Gesetzes.
(3) Für bestehende Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie gilt § 31.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(5) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind im Sinn des § 43 Abs. 2 lit. d und e verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landesregierung bekannt zu geben.
(6) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber sind im Sinn des § 50 Abs. 3 lit. c verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
§ 85
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Staatsverträge auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf EU-Verordnungen und EU-Entscheidungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 86
Umsetzung von Unionsrecht
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Durch dieses Gesetz werden weiters die in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.
§ 87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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