Datum der Kundmachung
20.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 133/2011 44.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 2011 zur Sanierung von Fließgewässern
Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:
§ 1
Ziele, Sanierungspflicht
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.
(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
§ 2
Herstellung der Passierbarkeit für Fische
Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 1 festgelegten Arten und Größe zu gewährleisten.
§ 3
Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge
Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage siehe pdf-Datei
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