Datum der Kundmachung
15.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/2011 43.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. November 2011 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung 2012)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen). Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, gebührt zudem ein Ausstattungsbeitrag.
(2) Pflegeelterngeld gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Sinn des § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz TJWG 2002 im Rahmen einer Krisenfamilie oder einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen.
§ 2
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer Krisenfamilie betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 6,20 Euro
Erziehungsgeld: 14,80 Euro
Summe: 21,00 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 7,20 Euro
Erziehungsgeld: 14,80 Euro
Summe: 22,00 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 9,30 Euro
Erziehungsgeld: 14,80 Euro
Summe: 24,10 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,30 Euro
Erziehungsgeld: 14,80 Euro
Summe: 26,10 Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
täglich
Unterhalt: 12,40 Euro
Erziehungsgeld: 14,80 Euro
Summe: 27,20 Euro
(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegeeltern
(Pflegepersonen) für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 176,60 Euro
Erziehungsgeld: 280,00 Euro
Summe: 456,60 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 224,70 Euro
Erziehungsgeld: 280,00 Euro
Summe: 504,70 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 289,60 Euro
Erziehungsgeld: 280,00 Euro
Summe: 569,60 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 332,90 Euro
Erziehungsgeld: 280,00 Euro
Summe: 612,90 Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
monatlich
Unterhalt: 390,50 Euro
Erziehungsgeld: 280,00 Euro
Summe: 670,50 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in
dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(3) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 176,60 Euro
Erziehungsgeld: 895,20 Euro
Summe: 1.071,80 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 224,70 Euro
Erziehungsgeld: 895,20 Euro
Summe: 1.119,90 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 289,60 Euro
Erziehungsgeld: 895,20 Euro
Summe: 1.184,80 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 332,90 Euro
Erziehungsgeld: 895,20 Euro
Summe: 1.228,10 Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
monatlich
Unterhalt: 390,50 Euro
Erziehungsgeld: 895,20 Euro
Summe: 1.285,70 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in
dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(4) Werden Pflegekinder nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.
(5) Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 265,70 Euro zu gewähren.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung, LGBl. Nr. 73/2010, außer Kraft.
(3) Der aliquote Teil an zusätzlichem Pflegeelterngeld und zusätzlichem Erziehungsgeld, der sich nach § 2 Abs. 5 der Pflegeelterngeldverordnung, LGBl. Nr. 73/2010, bis zum 31. Dezember 2011 ergibt, ist bis zum 15. Februar auszuzahlen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.