Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011
LGBL_TI_20111213_120Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2011 40.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.
§ 2
Wahlsprengel
(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Stadtgebiet in Wahlsprengel einzuteilen. Weiters kann sie für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen Wahlsprengel bilden.
(2) Ein Wahlsprengel nach Abs. 1 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
§ 3
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemeinderates liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.
(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein.
(4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§ 5) hinzuweisen.
(5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
§ 4
Kosten
Die Kosten der Landesregierung als überörtliche Wahlbehörde hat das Land Tirol zu tragen. Im Übrigen hat die Stadt die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.
§ 5
Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 6
Wählbarkeit
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 7
Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2011, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 3 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet sechs Monate nachdem die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Wahlbehörden
§ 8
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
(3) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
(6) Überörtliche Wahlbehörde ist die Landesregierung (§ 87 Abs. 5).
(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Zum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.
(2) Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 6 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
(5) Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
§ 10
Hauptwahlbehörde
(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.
(4) Die Hauptwahlbehörde führt die Aufsicht über die anderen Wahlbehörden. Ihr obliegt insbesondere
(5) Gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde oder des Leiters der Hauptwahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 11
Gemeindewahlbehörde
(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden rechtskundigen Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz festzulegen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegt insbesondere die Erfassung der Briefwähler und die Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten sowie, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung über Einsprüche nach diesem Gesetz.
§ 12
Sprengelwahlbehörden
(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz einheitlich festzulegen.
§ 13
Sonderwahlbehörden
(1) Die Hauptwahlbehörde hat mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Hauptwahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
(2) Die Sonderwahlbehörden nach Abs. 1 bestehen aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
§ 14
Zusammenwirken von Sonderwahlbehörden und Sprengelwahlbehörden
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) nach § 56 Abs. 3 übergebenen Wahlkuverts auszuwerten hat (haben).
(2) Die Hauptwahlbehörde hat ihren Beschluss nach Abs. 1 unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
§ 15
Aufteilung der Beisitzer auf die Parteien
Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren Beisitzer der Hauptwahlbehörde sowie der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengel- und Sonderwahlbehörden und deren jeweiliger Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach § 81 zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Aufteilung der Beisitzer auf die Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind.
§ 16
Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter und die jeweiligen Stellvertreter der Wahlleiter der zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.
(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen.
(3) Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
§ 17
Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer
(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden dem Leiter der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(2) Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzmitglieder spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(3) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat der Leiter der Hauptwahlbehörde die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder nach freiem Ermessen zu bestellen.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
§ 18
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden können von ihren Vorsitzenden auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.
§ 19
Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden
(1) Scheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.
(2) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.
(3) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.
(4) Auf die Änderungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Eine Wählergruppe, die in der Stadt für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall von deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllen.
(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Leiter der Hauptwahlbehörde schriftlich bekannt zu geben. Dieser hat die Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Hauptwahlbehörde.
§ 21
Beschlussfähigkeit
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlussunfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 22
Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger
(1) In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2011, sinngemäß.
(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.
(3) Die Stadt hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Stadt aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung gegen seine Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadt Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann gegen seine Nichteintragung schriftlich bei der Stadt Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(5) Die Stadt hat ein fortlaufendes Verzeichnis über Einsprüche nach den Abs. 3 und 4 zu führen.
(6) Für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz.
(7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
(8) Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften oder Ausdrucke aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 herzustellen.
§ 23
Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Stadt.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenz und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.
§ 24
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel der Stadt eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hiervon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
§ 25
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Stadt hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Stadt hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Einsprüche und Anregungen auf Änderung der Wählerverzeichnisse entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen.
§ 26
Kundmachung in den Häusern
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle, wie Hausflur etc., eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§ 27
Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an Wählergruppen
(1) Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen eine Ausfertigung der Wählerverzeichnisse unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung, kostenlos auszufolgen. Allfällige Änderungen oder Nachträge der Wählerverzeichnisse sind diesen Gemeinderatsparteien nachzusenden.
(2) Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.
(3) In den Abs. 1 und 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei und Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.
(4) Die Übermittlung der Wählerverzeichnisse an Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen ist auch im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig.
§ 28
Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse, Anregungen auf Änderung
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich spätestens am letzten Tag der Einsichtsfrist bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben. Der schriftliche Einspruch kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Stadt die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus den Wählerverzeichnissen oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerverzeichnisse mündlich oder schriftlich anregen. Für die Einbringung schriftlicher Anregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. Die Anregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerverzeichnisse angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
§ 29
Behandlung von Anregungen
(1) Hält die Stadt eine Anregung nach § 28 Abs. 3 auf Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus einem Wählerverzeichnis oder auf Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und den Betroffenen hiervon unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung gegen seine Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder gegen seine Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben. § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 30
Entscheidung über Einsprüche
(1) Über einen Einspruch nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber zuzustellen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
§ 31
Berufung
(1) Gegen die Entscheidung nach § 30 kann der Einspruchswerber, wenn seinem Einspruch nicht Rechnung getragen wurde, bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die schriftliche Berufung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen.
(2) Über die Berufung hat die Hauptwahlbehörde binnen einer Woche zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und der Gemeindewahlbehörde zuzustellen.
§ 32
Richtigstellung der Wählerverzeichnisse
(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch gegen ein Wählerverzeichnis dessen Richtigstellung, so ist diese von der Stadt sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und des Berufungsverfahrens hat die Stadt die Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Hauptwahlbehörde zu übergeben.
§ 33
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 55 Abs. 2, 56 und 57 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
§ 34
Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden
(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, sofern sie nicht nach § 35 die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr mündlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Stadt zu stellen. Der schriftliche Antrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
(5) Die Stadt hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ einzutragen. Das Verzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte die Stadt hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.
§ 35
Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte für Briefwähler
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können, sofern sie nicht nach § 34 Abs. 1 die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der Stadt zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wahlkarten für die engere Wahl des Bürgermeisters sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, amtliche Stimmzettel oder Wahlkuverts darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Stadt eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(6) Die Stadt hat die Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Briefwahl“ einzutragen. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 57 Abs. 1 lit. a der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 57 Abs. 1) oder unter Vorlage der Wahlkarte durch persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Wahlwerbung
§ 36
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf von der Stadt nur dann ausgestellt werden, wenn
(6) Die Stadt ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten.
(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.
§ 37
Unterscheidung der Bezeichnung der Wählergruppen
(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Leiter der Hauptwahlbehörde die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.
(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familien- bzw. Nachnamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessen die Kurzbezeichnung bei jener Wählergruppe zu entfallen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungen zu entfallen.
§ 38
Koppelung von Wahlvorschlägen
(1) Wählergruppen können ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates koppeln. Sollen mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt werden, so muss jeder Wahlvorschlag mit jedem von ihnen gekoppelt werden.
(2) Die Koppelung ist von den Wählergruppen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde zu erklären. Die Koppelungserklärung muss jeweils von mehr als der Hälfte der Wahlwerber der einzelnen zu koppelnden Wahlvorschläge unterfertigt sein.
(3) Die Koppelungserklärung wird gegenstandslos, wenn eine Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge die Auflösung der Koppelung bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde erklärt. Die Auflösungserklärung muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber dieser Wählergruppe unterfertigt sein. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt, so bewirkt die Auflösung der Koppelung auch nur mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Soweit in den §§ 15, 17 Abs. 1, 27 Abs. 3, 41 Abs. 2, 46 Abs. 5, 74 zweiter Satz, 78 Abs. 7, 81 Abs. 4 zweiter Satz, 85 Abs. 6 zweiter Satz und 86 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Wählergruppen der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge als eine Wählergruppe bzw. Gemeinderatspartei. Koppelungen bleiben während der gesamten Funktionsperiode des Gemeinderates aufrecht.
§ 39
Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zustimmungserklärungen und Unterschriften
(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein.
(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Hauptwahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.
(3) Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 können bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären.
§ 40
Ersatzvorschläge, Ergänzungsvorschläge, Änderungen
(1) Zieht ein Wahlwerber nach § 39 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen.
(2) Tritt eines der im § 42 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist an diese Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach § 42 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 42 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
§ 41
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 37 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 lit. a entsprechend.
§ 42
Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters; Zurückziehung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Hauptwahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach § 39 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückzieht.
(2) Zieht der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber nach Abs. 1 erster Satz seine Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 zurück oder gilt sie nach Abs. 1 vierter Satz als zurückgezogen oder stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor dem zwölften Tag vor dem Wahltag, so kann diese Wählergruppe bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 40 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des Wahlwerbers nach § 41 Abs. 3 lit. b zu enthalten. § 41 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Hauptwahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als drei Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Hauptwahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am zwölften Tag vor dem neuen Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 40 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 5 und § 47 Abs. 3 nach dem neuen Wahltag.
(4) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von der Mehrheit der Personen, die ihn nach § 41 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(5) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen hat.
§ 43
Behebung von Mängeln
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.
(2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind
(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 Abs. 4 unterstützt, so ist seine Unterstützung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
§ 44
Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Am elften Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am elften Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am elften Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.
§ 45
Entscheidung über die Wahlvorschläge und die Koppelungen
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.
(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 38 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 46
Kundmachung der Wahlvorschläge und der Koppelungen
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Hierbei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Hauptwahlbehörde abzugeben.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.
(5) Bei der Reihung nach den Abs. 2 und 3 gelten Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.
(6) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist, sofern er nicht nach § 42 Abs. 4 zurückgezogen wurde oder nach § 42 Abs. 5 als zurückgezogen gilt oder nach § 45 Abs. 2 zurückgewiesen wurde, jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen.
(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, so gelten der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister als wiedergewählt.
(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
(9) Im Fall der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 42 Abs. 3 hat die Kundmachung nach den Abs. 1 und 6 erst nach dem Abschluss der endgültigen Prüfung nach § 44 Abs. 3, spätestens jedoch am achten Tag vor dem neuen Wahltag zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.
Abstimmungsverfahren
§ 47
Wahlort und Wahlzeit
(1) Die Hauptwahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird.
(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Hauptwahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 93 Abs. 1 lit. c durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in der Stadt eine ausreichende Anzahl an Wahllokalen, die für Körperbehinderte barrierefrei erreichbar sind, vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind darüber hinaus nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
§ 48
Wahllokale und ihre Einrichtung
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, ein verschließbares Behältnis für die nach § 57 Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet seine Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden. Überdies ist in der Wahlzelle eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 46 anzuschlagen oder aufzulegen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden.
(2) Ferner ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokals ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 46 anzuschlagen oder aufzulegen ist.
§ 49
Sicherung der Ordnung bei der Wahl
(1) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Wähler zur Stimmabgabe oder Personen, die Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. b abgeben wollen, eingelassen werden. Die Wähler und die angeführten Personen haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe oder der Abgabe der Wahlkarte(n) sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler und die angeführten Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.
§ 50
Amtliche Stimmzettel
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat für jede Wählergruppe eine gleich große Zeile vorzusehen.
Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen.
Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Abs. 2 lit. c und die Angaben nach Abs. 3 lit. a die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Bei den Angaben nach Abs. 3 lit. a sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 den Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der betreffenden Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 10 v. H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 3 v. H. ist von der Hauptwahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereit zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, eine Ausfertigung für den Übernehmer der amtlichen Stimmzettel bestimmt.
§ 51
Wahlkuverts
(1) Die Hauptwahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.
(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.
(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.
§ 52
Abgabe verschlossener Wahlkarten in einem Wahllokal Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 57 Abs. 1 lit. b), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler im Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wiederum zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.
§ 53
Beginn der Wahlhandlung
Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
§ 54
Stimmabgabe
(1) Zur Stimmabgabe tritt der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Adresse und weist, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nach.
(2) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er seine Identität nachgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben dem leeren Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen.
(3) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen; dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, um dort die Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Dann hat er die Wahlzelle zu verlassen und das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er daher einen weiteren Stimmzettel, so ist ihm dieser auszufolgen. Dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlbehörde zu zerreißen und mit sich zu nehmen.
(6) Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Wahlbehörde der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Wahl nur zugelassen werden, wenn er die ihm ausgefolgte Wahlkarte vorlegt. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit einer laufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift beizuschließen. Sodann hat der Wahlleiter der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wähler auszufolgen. Hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel oder das Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel bzw. ein Wahlkuvert auszufolgen und dieser Vorgang im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Im Übrigen sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.
§ 55
Ausübung des Wahlrechtes in Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
(1) In den für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind, ihr Wahlrecht im Wahllokal dieses Wahlsprengels auszuüben.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.
(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 56
Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden
(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 34 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 angeführt sind.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 71 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.
(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu der nach § 14 Abs. 1 bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Sprengelwahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Sprengelwahlbehörde.
§ 57
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch auf folgende Arten ausgeübt werden (Briefwahl):
(2) Hierzu hat der Wähler der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und, sofern er nicht nach Abs. 1 lit. b vorgehen möchte, so rechtzeitig im Postweg oder in sonstiger Weise, insbesondere auch durch persönliche Übergabe während der Amtsstunden, an die Stadt zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadt im Postweg sind von dieser zu tragen.
(3) Die Stadt hat auf der bei ihr nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.
§ 58
Behandlung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten
(1) Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) und die nach § 57 Abs. 1 lit. a bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Abs. 1 das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
§ 59
Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten
Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen.
§ 60
Besondere Vorgangsweise bei einer großen Zahl an nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten
Wenn dies aufgrund der großen Zahl an Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. a erforderlich scheint, kann die Hauptwahlbehörde beschließen, dass die Gemeindewahlbehörde die Arbeiten nach § 58 bereits am Tag vor dem Wahltag durchführen darf. In diesem Fall ist der die nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten betreffende Wahlakt der Gemeindewahlbehörde nach dem Schluss der Arbeiten am Tag vor dem Wahltag versiegelt unter Verschluss zu legen und bis zur Aufnahme der Arbeiten nach § 59 am Wahltag sicher zu verwahren.
§ 61
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben den Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters als gültig ausgefüllt, wenn ihn der Wähler hinsichtlich zweier oder mehrerer Wählergruppen nach Abs. 1 oder 2 behandelt hat, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind. Die Stimme gilt für jene dieser Wählergruppen als gültig abgegeben, die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst gereiht ist.
(4) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, aber jeder von ihnen auf die im ersten Satz angeführte Weise eingetragen, so gilt die Stimme als für die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst angeführte Wählergruppe der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge gültig abgegeben. § 62 Abs. 1 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.
§ 62
Eintragung eines Wahlwerbers durch den Wähler
(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.
(2) Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, jeweils hinsichtlich ihrer Wählergruppe im Sinn des Abs. 1 eingetragen, so gilt die Eintragung nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig erfolgt, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde bzw. nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt gilt. Abs. 1 sechster Satz ist anzuwenden.
§ 63
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts neben den Namen der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung des Namens eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder durch Durchstreichen der Namen der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters eindeutig zu erkennen ist.
§ 64
Verhinderung der Wahlhandlung
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
§ 65
Schluss der Stimmabgabe
Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
Ermittlung der Wahlergebnisse
§ 66
Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel
(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 65 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
(2) Sodann sind die nach § 57 Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 58 Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
§ 67
Zählung der Stimmen
Die Wahlbehörde hat die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen:
§ 68
Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 69
Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlwerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 70
Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert
Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach den §§ 61, 63, 68 und 69 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Eintragung von Wahlwerbern ist nach § 62 zu beurteilen.
§ 71
Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lit. e und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 72
Zusammenfassung der Wahlergebnisse, Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen
(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen. Weiters hat die Hauptwahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.
§ 73
Wahlzahl, Verteilung der Mandate
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.
§ 74
Behandlung von Wählergruppen
gekoppelter Wahlvorschläge
Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 73 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 73 zu erfolgen.
§ 75
Vergabe der Mandate an die
einzelnen Wahlwerber, Ersatzmitglieder
(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Abs. 2 bis 4 zuzuweisen.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt. Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 77 Abs. 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(3) Können nicht alle Mandate auf die im Abs. 2 beschriebene Weise vergeben werden, so sind die restlichen Mandate den Wahlwerbern einer Wahlwerberliste nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen zuzuweisen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Ein Mandat ist jedoch nur jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt. Bei gleicher Anzahl an erhaltenen Vorzugsstimmen sind die Mandate den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.
(4) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.
(5) Wahlwerber einer Wählergruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 2 bis 4 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder des Gemeinderates nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluss daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.
§ 76
Unterbrechung der Feststellung des Wahlergebnisses
Die Hauptwahlbehörde kann beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Vorzugsstimmen erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Hauptwahlbehörde die Wahlakten versiegelt unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 77
Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
(1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,
(2) Die Hauptwahlbehörde hat in Anwendung des § 81 Abs. 1 bis 4 festzustellen, auf welche Wählergruppe(n) Abs. 1 lit. a zutrifft.
(3) Hat kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe Abs. 1 lit. a zutrifft, mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben und auf deren Wählergruppe jeweils Abs. 1 lit. a zutrifft, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet zwischen den Wahlwerbern, die die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(4) Trifft Abs. 1 lit. a lediglich auf die Wählergruppe eines einzigen Wahlwerbers zu, so gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.
(5) Trifft Abs. 1 lit. a auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers zu, so ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
§ 78
Engere Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, dass bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.
(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 42 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 75 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.
(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge gelten nicht als eine Wählergruppe.
§ 79
Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Einsprüche
(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 lit. a bis e, g und h.
(2) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
(3) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
(4) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen nach den Abs. 2 und 3 und nach § 71 Abs. 2 lit. h, soweit sich diese auf die Feststellungen nach § 67 beziehen, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Abs. 5 als Belehrung zu enthalten.
(5) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, durch ihren Zustellungsbevollmächtigten gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch erheben. Der schriftliche Einspruch kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(6) Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Die Hauptwahlbehörde hat das überprüfte und gegebenenfalls richtiggestellte Wahlergebnis unverzüglich zu verlautbaren.
(7) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Erledigung der Einsprüche hat die Hauptwahlbehörde die versiegelten Wahlakten an den Bürgermeister weiterzuleiten und das Wahlergebnis der Landesregierung zu melden.
§ 80
Vorrücken der Ersatzmitglieder, Neuwahlen
(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten. Ist die Zahl der Ersatzmitglieder aus dieser Wählergruppe erschöpft, so ist das nächste Ersatzmitglied aus der damit gekoppelten Wählergruppe zu berufen.
(2) Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.
(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.
Wahl des Stadtsenates
§ 81
Verhältnismäßige Stärke
(1) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
(2) Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist wie folgt zu ermitteln: Die Anzahl der Mandate jeder einzelnen Gemeinderatspartei ist, beginnend mit der größten Zahl, nebeneinander zu schreiben. Darunter sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind ihrer Größe nach zu ordnen, wobei mit der größten Zahl zu beginnen ist. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien richtet sich nach der Reihenfolge, in der die so geordneten Zahlen auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen.
(3) Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 73 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(4) Bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke nach den Abs. 2 und 3 sind Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, zunächst als eine Gemeinderatspartei zu behandeln. Für die sodann durchzuführende Verteilung der auf sie entfallenen Stadtsenatsstellen auf die einzelnen Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge gelten die Abs. 2 und 3.
(5) Wird bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach § 80 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, das noch nicht Mitglied des Stadtsenates ist und dessen Gemeinderatspartei einen Anspruch auf nur eine Stelle im Stadtsenat hat, so verliert der bisherige Inhaber der Stadtsenatsstelle diese zugunsten des Bürgermeisters. Hat die Gemeinderatspartei, der der neu gewählte Bürgermeister angehört, jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Stadtsenat, so hat sie zu bestimmen, wer zugunsten des Bürgermeisters seine Stadtsenatsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Stadtsenatsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 79 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.
§ 82
Konstituierende Sitzung
des neu gewählten Gemeinderates
(1) Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Stadtsenates hat der neu gewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 85 Abs. 2 erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, das älteste Mitglied des neu gewählten Gemeinderates, die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates in der fünften Woche nach dem Wahltag bzw. im Fall einer Verschiebung der Wahl nach § 42 Abs. 3 in der fünften Woche nach dem neu festgesetzten Wahltag einzuberufen. Der Einberufung haben alle Mitglieder des Gemeinderates Folge zu leisten.
(2) Sind zur konstituierenden Sitzung nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen, so hat derjenige, der den Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, diesen neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Gemeinderat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig.
(3) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister, sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, das älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.
§ 83
Tagesordnung der konstituierenden Sitzung
In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist
§ 84
Mangel der Wählbarkeit in den Stadtsenat
Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Stadtsenates gewählt werden.
§ 85
Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter
(1) Nach der Entscheidung nach § 83 lit. b hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer zu bestellen. Hierbei ist der Vorsitzende allenfalls auf seine Gemeinderatspartei anzurechnen.
(2) Jede Gemeinderatspartei, die zumindest Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(3) Für die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Stadtsenat hat.
(4) Die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter findet in getrennten Wahlgängen statt. Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz gilt jeweils sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter jeweils nach § 86.
(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter nach § 88 Abs. 1 (Nachwahl) zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl dieses Bürgermeister-Stellvertreters nach § 86.
(6) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 5 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(7) Für die Vorschläge nach den Abs. 2 und 3 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
§ 86
Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates und der Ersatzmitglieder
(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Stadtsenat noch nicht durch den Bürgermeister oder die Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hierfür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Stadtsenates aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Stadtsenates gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 79 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.
(3) Allfällige Ersatzmitglieder der Mitglieder des Stadtsenates sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.
(4) Bei der Namhaftmachung und bei den Wahlen nach den Abs. 1 bis 3 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
§ 87
Niederschrift über die Wahl der Stadtsenatsmitglieder, Anfechtung
(1) Über die Durchführung der Wahl des Stadtsenates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und anschließend mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates bei der Stadt zu hinterlegen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Wahlen nach den §§ 85 und 86 innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die Landesregierung hat eine nicht begründete Anfechtung ohne weitere Überprüfung zurückzuweisen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären.
(5) Die Landesregierung entscheidet über die Anfechtung als überörtliche Wahlbehörde.
(6) Auf das Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt.
(7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
§ 88
Neubesetzung frei gewordener Stellen
(1) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus oder wird er von dieser Funktion nach § 17a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist diese Stelle nach § 85 zu besetzen.
(2) Scheidet eines der weiteren Stadtsenatsmitglieder aus oder wird es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.
§ 89
Meldung der Wahlergebnisse
Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 85 und 86 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Stadtsenates sind unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
§ 90
Wahlen in die Ausschüsse
(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Kontrollausschusses des Gemeinderates nach den §§ 30 und 74f des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sinngemäß Anwendung. Für die Wahl der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechts 1975.
(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 86 sinngemäß anzuwenden.
§ 91
Fristen
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, den Karfreitag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Für die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
§ 92
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 93
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu ahnden.
§ 94
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.
Anlagen siehe pdf-Datei
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